Glossar zu "Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister"
Als Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs 1 AWG gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs 1 AWG mit Sitz oder Niederlassung in Österreich
- Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind
- Importeure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
- Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen
- Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben
Haushaltverpackungen – Begriff
Gemäß § 13h Abs 1 AWG gelten als Haushaltsverpackungen Verpackungen,
- die folgende Größe aufweisen
- eine Fläche bis einschließlich 1,5 m² oder
- im Fall von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Liter oder
- im Fall von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – z.B. Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit
- und die üblicherweise
- in privaten Haushalten oder
- in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen anfallen (dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten/Notaren/Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen).
Weiterführende Links
Gemäß § 12a Abs 4 AWG gilt als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG (ausgenommen Verpackungen)
- jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen) erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
- jede Person, die
- Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen) gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,
- ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
- nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs 1 AWG einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG bestellt hat oder
- jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mithilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und außerhalb von Österreich niedergelassen ist.
Gemäß § 12a Abs 1 AWG gilt als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG,
- in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und unter ihrem Markennamen verkauft oder
- in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß § 12a Abs 1 Z 1 AWG auf dem Gerät angebracht ist, oder
- in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mithilfe der Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb von Österreich niedergelassen ist.
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Gemäß § 12a Abs 2 AWG gilt als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren
- jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG, Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
- jede Person, die
- gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
- ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
- nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs 1 AWG einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG bestellt hat oder
- jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mithilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und außerhalb von Österreich niedergelassen ist.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie