Umweltinformation
Aktuelle Informationen über Umweltinformation, Mitteilungsbeschränkungen, Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen, Rechtsschutz nach dem UIG etc.
Information für Einsteiger
Umweltinformationen umfassen beispielsweise nicht nur den Zustand von Luft, Wasser, Boden und Strahlung, sondern auch diesbezügliche Verwaltungsmaßnahmen, Kosten/Nutzen-Rechnungen und den Zustand der menschlichen Gesundheit – diese sind für jede/jeden frei zugänglich.
Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist im Umweltinformationsgesetz des Bundes und in analogen Gesetzen der Bundesländer festgeschrieben. Diese Normen sollen sicherstellen, dass jede/jeder Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, bekommt. Ein weiteres Ziel ist es, die systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen zu fördern. Das bedeutet, dass informationspflichtige Stellen nicht nur auf Anträge reagieren sollen, sondern von sich aus Umweltinformationen aufbereiten und allgemein zugänglich zur Verfügung stellen (z.B. in elektronischen Datenbanken).
Beispiele für Umweltinformationen, die regelmäßig veröffentlicht werden sollten:
- Umweltkontrollberichte des Umweltbundesamtes
- Umweltberichte der Bundesländer
- Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen
- ausgewählte Umweltindikatoren auf Web-GIS Basis
Dies ist auch Umsetzung eines der drei Ziele der Aarhus-Konvention (→ BMK) der UN-Wirtschaftskommission für Europa, deren Vertragspartei Österreich seit 2005 ist.
Das UNECE-Übereinkommen ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz einräumt. Die Aarhus-Konvention begründet die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, aktiv Informationen zu beschaffen und der Öffentlichkeit bereitzustellen. Sie enthält die Verpflichtung der Vertragspartner, schrittweise ein zusammenhängendes, landesweites System von Verzeichnissen oder Registern zur Erfassung der Umweltverschmutzung in Form einer strukturierten, computerunterstützten und öffentlich zugänglichen Datenbank aufzubauen.
Die Konvention gliedert sich in "drei Säulen", den Zugang zu Umweltinformationen (erste Säule), die Beteiligung der Öffentlichkeit bei bestimmten umweltbezogenen Entscheidungen (zweite Säule) und den Zugang zu Gerichten bzw. Tribunalen in Umweltangelegenheiten – access to justice (dritte Säule).
Verbindliche Voraussetzungen für einen öffentlichen Zugang zu Umweltinformationen wurden auf europäischer Ebene bereits im Jahr 1990 mit der Richtlinie 90/313/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt geschaffen. In Österreich wurde diese Richtlinie in Form des Umweltinformationsgesetzes UIG vom 27. Juli 1993 in nationales Recht umgesetzt.
Die EU-Richtlinie 2003/4/EG ("Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen") des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 folgte der Aarhus-Konvention und gewährleistet das – erweiterte – Recht jeder Antragstellerin/jedes Antragstellers auf einfachen und umfassenden Zugang zu vorhandenen Umweltinformationen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Mit der Novelle zum Umweltinformationsgesetz (UIG) im Jahr 2004 (→ RIS) und mit entsprechenden Novellen der Landesgesetze wurde diese Richtlinie auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.
Folgende Bundesländergesetze beinhalten die Regelungen der Richtlinie 2003/4/EG:
- Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG)
- Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG)
- Niederösterreichisches Auskunftsgesetz
- Oberösterreichisches Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG)
- Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)
- Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG)
- Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG 2005)
- Vorarlberger Landes-Umweltinformationsgesetz (L-UIG)
- Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG)
Tipp
Die konsolidierte Fassung des Umweltinformationsgesetzes (→ BMK) enthält die gesamte Rechtsvorschrift inklusive aller weiteren seit dem Jahr 2005 erfolgten Änderungen.
Hinweis
Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (der Bund beispielsweise für Betriebsanlagen, die Bundesländer beispielsweise für Bauwesen) ist die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umzusetzen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie