Aufzeichnungspflicht des beschäftigenden Unternehmens

Das beschäftigende Unternehmen von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, über jede Überlassung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen den Namen und den Sitz des jeweils überlassenden Unternehmens sowie Name, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Verwendung (Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis) jeder überlassenen Arbeitskraft sowie den Beginn und das Ende der Überlassung und den Staat, in dem der Überlasser seinen Sitz hat, beinhalten.

Einmal jährlich Ende Juli sind diese Daten für das jeweils vorangegangene Jahr durch das beschäftigende Unternehmen dem vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Dienstleister auf elektronischem Weg bekannt zu geben.

Weiterführender Link

Arbeitskräfteüberlassung ( BMAW)

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs 8 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft