Gesundheit am Arbeitsplatz

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Belegschaft zu sorgen. Damit sollen deren Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit gewährleistet sein.

  • Arbeitnehmerschutz

    Wer Personal einstellt, muss sich an eine Reihe von Arbeitnehmerschutzmaßnahmen halten, um Verletzungen und gesundheitlichen Problemen vorzubeugen. Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel ergonomische Arbeitsplätze, regelmäßige Pausen und Schutzkleidung. In Unternehmen, in denen das Personal einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt sein kann, gelten besondere Vorschriften des Strahlenschutzrechts.

  • Arbeitsunfälle

    Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen können am Arbeitsplatz, am Weg zur Arbeit bzw. heimwärts oder im Homeoffice Arbeitsunfälle passieren, die zu Verletzungen und Krankheiten führen können. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Selbstständige sind für diesen Fall unfallversichert und erhalten besondere Leistungen aus der Sozialversicherung. Arbeitsunfälle müssen daher sofort den Vorgesetzten bzw. der Unfallversicherung gemeldet werden.

  • Krankheit

    Wenn Beschäftigte erkranken und nicht arbeiten können, müssen sie das ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber sofort sagen. Im Krankenstand haben sie gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber für mindestens sechs Wochen im Jahr Anspruch auf das volle Gehalt und für mindestens vier Wochen auf das halbe Gehalt (außer sie haben den Krankenstand grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet). Sobald sich die Entgeltfortzahlungspflicht des Unternehmens halbiert bzw. endet, bekommen erkrankte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Regel Krankengeld aus der Sozialversicherung. 

    Selbstständige erhalten bei lang andauerndem Krankenstand eine Unterstützungsleistung.

  • Wiedereinstieg in den Beruf

    Mit Beschäftigten, die für längere Zeit erkrankt sind, kann eine  Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zahlen nur für die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit Gehalt. Zusätzlich zahlt die Sozialversicherung der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ein Wiedereingliederungsgeld. Das ermöglicht eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag und eine finanzielle Entlastung für die betroffene Person.

  • Selbstständigkeit und Schwangerschaft

    Erwarten selbstständig erwerbstätige Frauen ein Kind, so haben sie Anspruch auf Leistungen wie Betriebshilfe und Wochengeld. Die Gewerbetreibende kann ihr Gewerbe auch ruhend melden. Den Eintritt der Schwangerschaft muss sie jedenfalls der SVS melden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion