Sicherheitsvertrauenspersonen

Allgemeine Informationen

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind die Vertretung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz. Sie stehen mitten im betrieblichen Geschehen, daher sind sie dafür prädestiniert, Arbeitsschutzprobleme ihrer Wirkungsbereiche zu erkennen und an deren Lösung mitarbeiten zu können.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  • die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung,
  • die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
  • die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen

  • über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren,
  • über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
  • zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
  • zur Information der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern über die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören.

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion  BMAW)

Rechtsgrundlagen

§ 11 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Experteninformation

Sicherheitsvertrauenspersonen (Arbeitsinspektion BMAW) 

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.