Maßnahmen und Leistungen

Maßnahmen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Unfallversicherungsträger ist im Falle eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit für die

  • Unfallheilbehandlung,
  • medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen,
  • beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen,
  • sozialen Rehabilitationsmaßnahmen und
  • finanziellen Leistungen

zuständig.

Unfallheilbehandlung

Die Unfallheilbehandlung soll die durch einen Arbeitsunfall (oder Berufskrankheit) hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Behinderung mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen oder zu bessern versuchen und eine Verschlimmerung von Verletzungs- oder Erkrankungsfolgen verhüten. Ein Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und so weit die/der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für sie/ihn kein solcher Anspruch besteht. Der Unfallversicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung aber jederzeit an sich ziehen (zum Beispiel durch Behandlung in einem Unfallkrankenhaus).

Zur spezialisierten Unfallheilbehandlung hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in ganz Österreich mehrere Unfallkrankenhäuser (AUVA-Traumazentrum Wien mit den beiden Standorten Meidling und Lorenz-Böhler [Brigittenau] sowie Unfallkrankenhäuser in Graz, Klagenfurt, Kalwang, Linz und Salzburg) und Rehabilitationszentren geschaffen.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

Von den Unfallversicherungsträgern gesetzte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation werden im Rahmen der Unfallheilbehandlung erbracht und reichen von sachkundiger erster Hilfe über Intensivbetreuung bis zur prothetischen Versorgung (Gliedmaßenersatz).

Durch die medizinische Rehabilitation soll die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt, zumindest aber eine Verschlimmerung der Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen verhindert werden. Ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstühle, Prothesen) werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

In den von der AUVA betriebenen Rehabilitationszentren Häring und Weißer Hof und in der Rehabilitationsklinik Tobelbad werden Patientinnen/Patienten nach Arbeitsunfällen mit Funktionseinbußen des Bewegungs- und Stützapparates, nach Amputationen, Querschnittlähmung sowie mit Schädel-Hirn-Verletzungen stationär behandelt. Darüber hinaus gibt es eine Spezialeinrichtung für Schädel-Hirn-Verletzungen in Wien-Meidling.

Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen

Die berufliche Rehabilitation soll entweder die Rückkehr in den früheren Beruf oder den Zugang zu einem neuen ermöglichen. Auf die Inanspruchnahme beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen besteht kein gesetzlicher Anspruch.

Soziale Rehabilitationsmaßnahmen

Die soziale Rehabilitation soll – über die Leistungen der Unfallheilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation hinausgehende – Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration ermöglichen. So stehen unter anderem Hilfen beim Bauen (Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum) oder zur Anschaffung bzw. zur Adaptierung eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung.

Bei sozialen Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Unfallversicherungsträgers. Es besteht daher ebenfalls kein gesetzlicher Anspruch.

Finanzielle Leistungen

Im Rahmen der Unfallversicherung sind folgende finanzielle Unterstützungen vorgesehen:

  • Versehrtenrente
    wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit der/des Versicherten über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert ist. Sie soll helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch Behinderung auszugleichen und den Lebensstandard der/des Versehrten zu sichern.
  • Versehrtengeld
    ist eine einmalige Leistung für Schülerinnen/Schüler, Studierende und versicherte Kindergartenkinder, die nach Abschluss der Heilbehandlung abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird.
  • Integritätsabgeltung
    wird als einmalige Kapitalleistung gewährt, wenn der Arbeitsunfall durch das grob fahrlässige Außerachtlassen von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, und die/der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat und ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht.
    Als Höchstbetrag ist das Doppelte der Jahreshöchstbemessungsgrundlage vorgesehen. Abstufungen nach Höhe des Integritätsschadens sind vorgesehen.
  • Hinterbliebenenrenten
    werden an Witwen/Witwer, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und Waisen gezahlt.
  • Zuschuss für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber durch die AUVA bzw. BVAEB
    Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten, wenn regelmäßig höchstens 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt sind und die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert ist.

Maßnahmen und Leistungen der privaten Unfallversicherung

Besteht bei einem Unfall zusätzlicher Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung, werden Leistungen nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrages erbracht, wie zum Beispiel

  • Unfallrente,
  • Invalidenrente,
  • Pflegerente,
  • Waisenrente,
  • Rehabilitationsbeihilfe,
  • Zuschüsse bei kosmetischen Operationen,
  • Erstattung von Heilkosten,
  • Erstattung von Bergekosten,
  • Erstattung von Rückholkosten,
  • Erstattung von Überführungskosten,
  • Prämienerlass bei Arbeitsunfähigkeit,
  • Spitalgeld,
  • Taggeld.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger