Pflichten zum Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung

Allgemeine Informationen

Das fliegende Personal ist in der Luft einer erhöhten Strahlenexposition durch kosmische Strahlung ausgesetzt. Luftfahrtunternehmen sind zur Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen für ihr Personal verpflichtet. Das österreichische Strahlenschutzrecht sieht eine Dosisermittlung auf monatlicher Basis für das betroffene fliegende Personal vor, wenn eine effektive Dosis von einem Millisievert pro Jahr überschritten werden kann. Dafür ist im Vorfeld eine Dosisabschätzung durchzuführen. Das Ergebnis der Dosisabschätzung muss an die zuständige Stelle gemeldet werden.

Betroffene Unternehmen

Luftfahrtunternehmen mit fliegendem Personal

Fristen

Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreiber müssen eine Abschätzung der zu erwartenden effektiven Dosis für ihr fliegendes Personal durchführen. Die Dosisabschätzung muss bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

Zuständige Stelle

Betreffend die berufliche Exposition durch kosmische Strahlung:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Im ersten Schritt muss das Luftfahrtunternehmen eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis für das fliegende Personal durchführen. Die Dosisabschätzung hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 lit A Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) anhand der Flughöhe und Flugzeit zu erfolgen. Bei Einhaltung der unter lit A angegebenen Bedingungen ist die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist eine Dosisabschätzung gemäß lit B oder lit C erforderlich.

Die Ergebnisse der Dosisabschätzung müssen unverzüglich an die zuständige Stelle gemeldet werden. Dabei sind die für die Abschätzung gemäß Anlage 23 AllgStrSchV maßgeblichen Daten und Kriterien bekannt zu geben (maximale Flughöhe, jährliche Flugzeit, gegebenenfalls die vorgesehene Flugroute). Für Personal, das bei mehreren Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreibern eingesetzt wird, ist die Summe der einzelnen Dosisabschätzungen maßgeblich. Zwecks Koordinierung haben sich die Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreiber hinsichtlich solcher Mehrfacheinsätze ihres fliegenden Personals zu erkundigen.

Ergibt die Dosisabschätzung eine jährlich zu erwartende effektive Dosis von kleiner oder gleich ein Millisievert, sind nach der unverzüglichen Meldung bei der zuständigen Stelle keine weiteren Veranlassungen erforderlich.

Ergibt die Dosisabschätzung, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals ein Millisievert pro Jahr überschreitet, sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, eine Dosisermittlung auf monatlicher Basis zu veranlassen. Darüber hinaus muss das betroffene fliegende Personal informiert und dem Grundsatz der Optimierung bei der Erstellung der Arbeitspläne und Festlegung der Flugrouten für das Personal Rechnung getragen werden.

Hinweis

Die Dosisermittlung für das betroffene fliegende Personal ist auf monatlicher Basis von einer ermächtigten Stelle durchzuführen, die dafür einschlägig akkreditiert ist.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Liste der ermächtigten Stellen für die Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal ( BMK)

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie