Apotheker – Qualifikation – Anerkennung

Allgemeine Informationen

Apothekerinnen/Apotheker, die ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert haben, können bei der Österreichischen Apothekerkammer die Anerkennung ihres Ausbildungsnachweises und die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung, die für eine Tätigkeit als Apothekerin/Apotheker in einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke erforderlich ist, erlangen. Voraussetzung für die Berufsausübung in Österreich ist Zuverlässigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Voraussetzungen

Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

Österreichische Apothekerkammer
Spitalgasse 31
1090 Wien
E-Mail-Adresse: recht@apothekerkammer.at

Verfahrensablauf

Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle der nichtautomatischen Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung
  • sofern erforderlich, wird eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke als Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben

Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nichtautomatischer Anerkennung bis zu vier Monate

Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, schriftlich, per Telefax (+43 1 408 84 40) oder im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung (recht@apothekerkammer.at) in einem den Microsoft-Office-Produkten kompatiblen Format oder im PDF zu erheben.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anerkennung der Berufsqualifikation:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Geburtsurkunde
  • Berufsqualifikationsnachweis eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  • Allenfalls Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass die Antragstellerin/der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt
  • Sofern der Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen nach Art 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt (§ 3c Abs 4 Apothekengesetz), Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass die antragstellende Person während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung (Ausstellung der Bescheinigung) mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst die Tätigkeit der Apothekerin/des Apothekers ausgeübt hat
  • Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung

Für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung:

  • Falls die Anerkennung des Ausbildungsnachweises bereits erfolgt ist, eine Abschrift des Bescheides oder der Mitteilung der Österreichischen Apothekerkammer über die Anerkennung des Ausbildungsnachweises; wobei grundsätzlich die Angabe der Geschäftszahl genügt
  • (Polizeiliche oder gerichtliche) Strafregisterbescheinigung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsstaaten (nicht älter als drei Monate)
  • Aktuelle Bescheinigung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsstaaten, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen (Bestätigung der disziplinären Unbescholtenheit)
  • Allenfalls Nachweis der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 1a Abs 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung)

Alle Dokumente sind im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen.

Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten

derzeit keine

Rechtsgrundlagen

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Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Apothekerkammer