Apotheker – Qualifikation – Anerkennung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Apothekerinnen/Apotheker, die ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert haben, können bei der Österreichischen Apothekerkammer die Anerkennung ihres Ausbildungsnachweises und die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung, die für eine Tätigkeit als Apothekerin/Apotheker in einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke erforderlich ist, erlangen. Voraussetzung für die Ausübung des Apothekerberufs in Österreich ist Zuverlässigkeit sowie die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Voraussetzungen
Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Staatsangehörigkeit eines EU-/ EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Österreichische Apothekerkammer
Spitalgasse 31
1090 Wien
E-Mail: recht@apothekerkammer.at
Verfahrensablauf
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
- Formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle der nicht-automatischen Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung
- Sofern erforderlich, wird eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke als Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nicht-automatischer Anerkennung bis zu vier MonateRechtsmittel: Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, schriftlich, per Telefax (+43/1/408 84 40) oder im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung ( recht@apothekerkammer.at) in einem zu den Microsoft Office-Produkten kompatiblen Format oder als PDF-Dokument zu erheben.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anerkennung der Berufsqualifikation:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
- Geburtsurkunde
- Berufsqualifikationsnachweis aus einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Allenfalls Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt
- Sofern der Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen nach Art 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt (§ 3c Abs 4 Apothekengesetz), Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung (Ausstellung der Bescheinigung) mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst die Tätigkeit des Apothekers ausgeübt hat
- Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung
Für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung:
- Falls die Anerkennung des Ausbildungsnachweises bereits erfolgt ist, eine Abschrift des Bescheides oder der Mitteilung der Österreichischen Apothekerkammer über die Anerkennung des Ausbildungsnachweises, wobei grundsätzlich die Angabe der Geschäftszahl genügt
- (Polizeiliche oder gerichtliche) Strafregisterbescheinigung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsstaaten (nicht älter als drei Monate)
- Aktuelle Bescheinigung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsstaaten, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen (Bestätigung der disziplinären Unbescholtenheit)
- Allenfalls: Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 1a Abs 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung)
Alle Dokumente sind im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten
Derzeit keine
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
- Information und Antragsformulare
- Information für Apotheker mit nicht österreichischer Apothekerausbildung
- Antragsformular Anerkennung und Allgemeine Berufsberechtigung
- Information zur Sprachprüfung Deutsch
- Anmeldung Sprachprüfung
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Apothekerkammer