Arzt – Vorübergehende Dienstleistung – Meldung

Allgemeine Informationen

Vor der erstmaligen Erbringung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer schriftlich Meldung zu erstatten.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Ärztegesetz.

Voraussetzungen

Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10–12
1010 Wien

E-Mail: ael-recht@aerztekammer.at

Verfahrensablauf

Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren: allenfalls Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Nachprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate

Erledigung: Im Fall einer positiven Erledigung durch formlose Bestätigung über die erfolgte Registrierung.

Im Falle der Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes zwischen der ärztlichen Qualifikation der Diensleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen Ausbildung, der so groß ist, dass dieser der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, erfolgt eine schriftliche Erledigung mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Ablegung einer Eignungsprüfung. Wird die Eignungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt,
so erfolgt eine Untersagung der Dienstleistungserbringung in Form eines Bescheids.

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.

Nähere Informationen finden sich auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufs als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt niedergelassen ist, und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis
  • Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten

Sofern eine Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen 263,30 Euro und 1.710,11 Euro an (Tarife 2023).

Bei Vorschreibung einer Eignungsprüfung fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 696 Euro (Tarife 2023) an.

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

  • Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • Fachärztin/Facharzt

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz