Kardiotechnischer Dienst – Qualifikation – Anerkennung

Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst anzuerkennen. Ohne Anerkennung sowie Eintragung in die Kardiotechnikerliste begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

Verfahrensablauf

Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, Anhörung des Kardiotechnikerbeirates
  • Ausstellung des Bescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu vier Monate

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim BMSGPK einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Lebenslauf, wobei insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis, der als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und der zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Qualifikation erworben wurde, berechtigt
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem BMSGPK vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: diplomierte Kardiotechnikerin/diplomierter Kardiotechniker

Rechtsgrundlagen

§§ 11, 12, 13 Kardiotechnikergesetz (KTG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz