Spezialisierungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege – Anerkennung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in Spezialaufgaben, Lehraufgaben oder Führungsaufgaben anzuerkennen. Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Voraussetzungen
Qualifikationsnachweis in Spezialaufgaben, Lehraufgaben oder Führungsaufgaben, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at
Verfahrensablauf
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
- formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
- Ausstellung des Bescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)
Verfahrensdauer: bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit hervorgeht
- Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
- Qualifikationsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben
- Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
- Nachweis einer bestehenden Berufsberechtigung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich
- Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
- Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
- Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Achtung
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.
Zusätzliche Informationen
Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Hinweis
Personen mit einer speziellen Grundausbildung oder einer Spezialisierung haben die Möglichkeit, ihre Qualifikation in Klammern anzufügen:
- (Kinder- und Jugendlichenpflege)
- (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)
- (Anästhesiepflege)
- (Führungsaufgaben)
- (Intensivpflege)
- (Krankenhaushygiene)
- (Lehraufgaben) oder (Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege)
- (Pflege bei Nierenersatztherapie)
- (Pflege im Operationsbereich)
- (Kinderintensivpflege)
- (Hospiz- und Paliativversorgung)
- (Psychogeriatrische Pflege)
- (Wundmangement und Stomaversorgung)
Rechtsgrundlagen
§§ 28a, 30 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz