Zahnarzt – Qualifikation – Anerkennung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auf Antrag hat die Österreichische Zahnärztekammer einen in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Qualifikationsnachweis anzuerkennen. Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Voraussetzungen
Zahnärztlicher Qualifikationsnachweis, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizer Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
- Österreichische Zahnärztekammer
Kohlmarkt 11/6
1010 Wien
E-Mail-Adresse: office@zahnaerztekammer.at - im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer (Adressen abrufbar auf den Seiten der Österreichischen Zahnärztekammer)
Verfahrensablauf
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen Eintragung in die Zahnärzteliste
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, in Fällen, in denen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist, bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage der Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Geburtsurkunde
- Meldezettel
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
- Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (aus EWR-Vertragsstaat oder Schweizerischer Eidgenossenschaft)
- Bei Abschlussurkunden aus dem EU-Ausland: Konformitätsbescheinigung nach RL 2005/36/EG
- Bestätigung über die Straffreiheit aus Österreich* und Straffreiheit im Herkunftsstaat* (Strafregisterbescheinigung), (Achtung: im Falle Kroatiens und Sloweniens muss diese ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden)
- Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde (Disziplinarregisterbescheinigung)*
- Ärztliches Zeugnis über die gesundheitlichen Eignung* zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes (vorzugsweise einer österreichischen Ärztin/eines österreichischen Arztes für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin/eines Facharztes)
- Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (falls nicht Muttersprache) auf dem Sprachniveau C1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen)
- Bestätigung des Dienstgebers (Dienstverhältnis, Dienstort) oder Niederlassungs- bzw. Wohnadresse (Wohnsitzzahnarzt)
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: zwei Millionen Euro) bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer
- Ein Passfoto
- Sozialversicherungsnummer
- Angabe des Wohnsitzes und der Post-Zustelladresse
* Bestätigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein
Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Landeszahnärztekammer vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Achtung
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von 26,40 Euro zu rechnen (je 13,20 Euro für Bundesabgabe und Zahnärzteausweis).
Zusätzliche Informationen
Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: Zahnärztin/Zahnarzt
Weitere Informationen finden sich unter Österreichische Zahnärztekammer – Ausbildung im Ausland.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz