Recht auf Reparatur
Neue Pflichten für Hersteller (und Händler)
Verbraucherinnen/Verbraucher können im Sinne des nachhaltigen Konsums – auch nach der Gewährleistung – die Reparatur für bestimmte Produkte verlangen. Grundlage dafür ist das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), das am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt. Mit diesem Gesetz wird die EU-Warenreparatur-Richtlinie ("Richtlinie") umgesetzt.
Das Recht auf Reparatur betrifft u.a. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Smartphones, Tablets oder Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore). Die Geräte ergeben sich aus dem Anhang II der Richtlinie, auf Grundlage von Ökodesign-Bestimmungen.
Reparatur ist primär Herstellerpflicht
Wenn Verbraucherinnen/Verbraucher eine Reparatur dieser Waren wünschen, sind zunächst die Herstellerinnen/Hersteller in der Pflicht. Händlerinnen/Händler müssen nur dann die Reparatur übernehmen, wenn die Herstellerin/der Hersteller keinen Sitz und auch keine Bevollmächtigte/keinen Bevollmächtigten in der EU hat und es darüber hinaus keinen Importeur in die EU gibt.
Hinweis
Als Herstellerin/Hersteller gilt auch, wer Waren unter eigenem Namen/eigener Marke vertreibt.
Zur Reparatur Verpflichtete müssen
- die Reparatur in angemessener Frist,
- entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt übernehmen und
dafür vorgeschriebene Ersatzteile (je nach Produkt) sieben bis zehn Jahre vorrätig halten – die Ersatzteile ergeben sich aus den entsprechenden EU-Ökodesign-Verordnungen und - online gewisse Informationen bereitstellen (z.B. Richtpreise für typische Reparaturen).
Wer zur Reparatur verpflichtet ist, darf ein Reparaturverlangen nur ablehnen, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Eine Vergabe an Subunternehmen ist zulässig.
Das Recht auf Reparatur gilt nur, wenn der Mangel außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung auftritt (z.B. nach Ablauf der Frist oder bei Selbstverschulden).
Neu
Wenn ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur beseitigt wird, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr (unabhängig vom Reparaturzeitpunkt), also auf insgesamt drei Jahre.
Freiwilliges Formular für Reparaturinformationen
Alle Reparaturbetriebe (Herstellerinnen/Hersteller, aber auch Verkäuferinnen/Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) können freiwillig das europäische Formular für Reparaturinformationen nutzen. Wenn es jedoch verwendet wird, sind alle Angaben rechtlich bindend.
Weiterführende Informationen
zum Recht auf Reparatur, damit verbundene Pflichten für Betriebe und das Zusammenspiel mit der Gewährleistung:
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion