Ausbildungskostenrückersatz

Wie sind derlei Vereinbarungen zulässig zu gestalten?

Für Unternehmen kann es ökonomisch vorteilhaft sein, ihren Mitarbeitenden Aus-, Weiter- oder Fortbildungen zu bezahlen. Doch was, wenn das Dienstverhältnis beendet wird? Können die Kosten der jeweiligen Schulungen, Fortbildungen etc. zurückverlangt werden? Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen bedürfen äußerster Sorgfalt.

Eine allgemeine Ausbildungskostenrückersatzklausel im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend, für jede Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahme muss gesondert eine Vereinbarung getroffen werden, die gewisse Maßstäbe erfüllt.

Seit Ende März 2024 gilt die Teilnahme an Aus-, Weiter-, Fortbildungen,

  • die gesetzlich, durch kollektive Rechtsgestaltung oder arbeitsvertraglich festgelegt sind
  • und eine Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit bilden,

als Arbeitszeit.

Das Unternehmen hat die Kosten zu tragen, es sei denn, Dritte übernehmen diese.

Sollte das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen aufgelöst, durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer frühzeitig aufgelöst, sie/er berechtigt entlassen werden oder unberechtigt austreten und die Bildungsmaßnahme am Arbeitsmarkt verwertbar sein, kann die Kostenrückforderung vereinbarungsgemäß zulässig sein.

Der Rückzahlungsbetrag muss sich monatlich verringern (Aliquotierung); je länger die jeweilige Person im Unternehmen arbeitet, desto weniger kann zurückverlangt werden. Nach vier Jahren bzw. bei besonders teuren Bildungsmaßnahmen nach acht Jahren endet der Rückzahlungsanspruch jedenfalls.

Letzte Aktualisierung: 6. November 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion