Digitaler Beleg statt Kassenzettel
Registrierkassenpaket bringt Erleichterungen
Das Ende des Jahres 2025 beschlossene Abgabenänderungsgesetz hat wesentliche Vereinfachungen für den Betrieb von Registrierkassen gebracht.
Künftig weniger Belegausdrucke durch digitale Belegerteilung
Durch die technische Weiterentwicklung der Registrierkassensysteme kommt es ab 1. Oktober 2026 zu deutlichen Vereinfachungen beim Erstellen von Belegen nach einem Einkauf. Die Möglichkeit der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung wird dahingehend erweitert, dass das Unternehmen der Kundin/dem Kunden das Auslesen des Belegs mittels digitalen Endgeräts ermöglichen kann (z.B. per Bildschirmanzeige).
Für das Auslesen des Belegs muss der Beleginhalt für eine gewisse Zeit vor Ort, z.B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt werden. Die Kundin/der Kunde muss den Beleg scannen (z.B. Scannen des angezeigten QR-Codes) oder abfotografieren können.
Schon bisher war es erlaubt, den Beleg auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) in den Verfügungsbereich der Kundin/des Kunden zu bringen. Sowohl die Kundin/der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde können weiterhin einen Papierbeleg verlangen.
Seit 1. Jänner 2026 höhere Umsatzgrenze für vereinfachte Losungsermittlung
Werden Umsätze im Freien und nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten erzielt, kann die Tageslosung mittels Kassasturz ermittelt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte "Kalte-Hände-Regelung". In diesem Fall entfallen die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflichten. Seit 1. Jänner 2026 kann diese Erleichterung bis zu einem Jahresumsatz von 45.000 Euro netto je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bis zum 31. Dezember 2025 betrug die Umsatzgrenze 30.000 Euro netto.
Ebenso sind sogenannte Hüttenumsätze – insbesondere in Alm,- Berg-, Schi- und Schutzhütten – sowie die Umsätze von Buschenschanken und Kantinen gemeinnütziger Vereine weiterhin von den Erleichterungen erfasst. Auch hier gilt die neue Obergrenze für den Jahresumsatz von 45.000 Euro netto.
Nähere Informationen zur Registrierkassenpflicht sind auf USP.gv.at verfügbar.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion