Ferialpraktika und Sommerjobs: Was Arbeitgeber wissen müssen

Ferialkräfte richtig einordnen und anmelden

In den Sommermonaten nehmen viele Schülerinnen/Schüler und Studierende Ferialjobs oder Praktika auf. Für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Der folgende Überblick zeigt die Unterschiede zwischen Ferialarbeit, Praktikum und Volontariat und worauf bei der Anmeldung zu achten ist.

Ferialpraktikum, Volontariat oder Ferialarbeit?

Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Besonders relevant sind dabei folgende Formen:

  • Ein Ferialpraktikum wird im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung absolviert und dient in erster Linie dem Ausbildungszweck – nicht der Arbeitsleistung. In der Regel ist das Ferialpraktikum unentgeltlich. Es besteht dabei kein Arbeitsverhältnis und somit auch keine Pflicht zur Sozialversicherung. Wird jedoch ein Entgelt bezahlt, kann dies zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses und damit zur verpflichtenden Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) führen. Die betreffende Person gilt dann rechtlich als Ferialarbeiterin/Ferialarbeiter.
  • Bei der Ferialarbeit handelt es sich um ein klassisches, befristetes Arbeitsverhältnis während der Ferienzeit. Die Tätigkeit erfolgt gegen Entgelt und unterliegt dem Arbeitsrecht, dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag sowie der Sozialversicherungspflicht. Eine Anmeldung bei der ÖGK ist zwingend erforderlich.
  • Das Volontariat ist eine freiwillige, unentgeltliche Tätigkeit zu Ausbildungszwecken, bei der kein Arbeitsverhältnis besteht. Entsprechend besteht keine Pflicht zur Sozialversicherung, allerdings muss die Volontärin/der Volontär unfallversichert sein. Wird im Zuge des Volontariats jedoch ein Entgelt – auch in Form eines "Taschengelds" – bezahlt, kann dies zur Begründung eines echten Arbeitsverhältnisses führen, inklusive Pflichtversicherung und Anmeldung bei der ÖGK.

Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

Sobald ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Ferialarbeit oder eines entgeltlichen Praktikums vorliegt, muss die Person vor Arbeitsantritt bei der ÖGK angemeldet werden. Dafür gilt:

  • Vollversicherungspflicht besteht bei Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro pro Monat im Jahr 2025).
  • Teilversicherungspflicht (Unfallversicherung) besteht auch bei geringfügiger Beschäftigung.
  • Die Anmeldung erfolgt über ELDA, das elektronische Datenaustauschsystem der ÖGK.

Was ist sonst noch zu beachten?

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten besondere Schutzvorschriften nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) – etwa bezüglich Arbeitszeiten und Pausen.

Auch Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten können – abhängig von der konkreten Tätigkeit – unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgelt und Urlaub haben.

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion