Mitarbeiterbenefit: "Jobrad"

Nutzung für Arbeit- und Freizeit

Recycle

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können punkten, indem sie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiterinnen ein Fahrrad zur Verfügung stellen, das diese sowohl dienstlich als auch privat nutzen können. Ein "Jobrad für Mitarbeitende" (klimaaktiv) sollte möglichst regelmäßig für den Arbeitsweg oder dienstliche Fahrten eingesetzt werden. In Frage kommen Fahrräder, Falträder, Transporträder – ohne und mit Elektroantrieb (E-Bikes). Die Arbeitgeberseite profitiert beim Jobrad von steuerlichen Vorteilen wie Vorsteuerabzug und die Sachbezugsbefreiung bei relativ geringem finanziellem Aufwand.

Hinweis

Im Rahmen des klimaaktiv-Beratungsprogramms "Mobilitätsmanagement für Betriebe, Bauträger und Flottenbetreiber" gibt es kostenfreie Beratungsangebote für Unternehmen. Anfragen an betriebe@klimaaktivmobil.at oder 01 504 12 58 - 50. Aktuell gibt es über klimaktiv keine Fördermöglichkeiten für Jobräder.

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Das Jobrad-Modell kann unterschiedlich vertraglich ausgestaltet sein. Beispielsweise kann eine kostenlose Nutzung oder als Gegenleistung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters eine Gebühr vereinbart werden, die vom Gehalt abgezogen wird. Die Nutzungsgebühr darf die Abschreibungskosten nicht übersteigen. Der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steht  es auch frei, die Fahrräder zu kaufen oder zu leasen. Das Jobrad-Angebot kann einen Versicherungsschutz oder sogar den Übergang ins Eigentum der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters umfassen. Vertraglich zu regeln ist auch, was zu gelten hat, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in Karenz geht oder aus dem Unternehmen ausscheidet.

Steuerrechtliche Folgen

Vorraussetzung für ein steuerlich geltend gemachtes Jobrad ist, dass dessen Anschaffungskosten in der Bilanz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Gänze aktiviert und über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Steuerrechtlich ist eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (in der Buchhaltung) anzusetzen.

  • Jobfahrräder sind vorsteuerabzugsberechtigt. Im Falle einer Gehaltsumwandlung können die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber den Umsatzsteuervorteil an die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter weitergeben.

  • Bei einer Gehaltsumwandlung müssen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter keine Umsatzsteuer zahlen, ohne Gehaltsumwandlung müssen sie für die Nutzungsgebühr Umsatzsteuer zahlen. Auch bei einem späteren Verkauf an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter wird Umsatzsteuer fällig.

  • Die Privatnutzung der Fahrräder, also der Sachbezug, ist lohnsteuerfrei.

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion