Mitarbeiterbenefit: "Jobrad"
Nutzung für Arbeit und Freizeit
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können punkten, indem sie Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ein Fahrrad zur Verfügung stellen, das diese sowohl dienstlich als auch privat nutzen können. Ein "Jobrad für Mitarbeitende" (→ klimaaktiv) sollte möglichst regelmäßig für den Arbeitsweg oder dienstliche Fahrten eingesetzt werden. In Frage kommen Fahrräder, Falträder, Transporträder – ohne und mit Elektroantrieb (E-Bikes). Die Arbeitgeberseite profitiert beim Jobrad von steuerlichen Vorteilen wie Vorsteuerabzug und Sachbezugsbefreiung bei relativ geringem finanziellem Aufwand.
Hinweis
Im Rahmen des klimaaktiv-Beratungsprogramms "Mobilitätsmanagement für Betriebe, Bauträger und Flottenbetreiber" gibt es kostenfreie Beratungsangebote für Unternehmen. Anfragen an betriebe@klimaaktivmobil.at oder 01 504 12 58 - 50. Aktuell gibt es über klimaaktiv keine Fördermöglichkeiten für Jobräder.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Das Jobrad-Modell kann unterschiedlich vertraglich ausgestaltet sein. Beispielsweise kann eine kostenlose Nutzung oder als Gegenleistung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters eine Gebühr vereinbart werden, die vom Gehalt abgezogen wird. Die Nutzungsgebühr darf die Abschreibungskosten nicht übersteigen. Der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steht es auch frei, die Fahrräder zu kaufen oder zu leasen. Das Jobrad-Angebot kann einen Versicherungsschutz oder sogar den Übergang ins Eigentum der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters umfassen. Vertraglich zu regeln ist auch, was zu gelten hat, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in Karenz geht oder aus dem Unternehmen ausscheidet.
Steuerrechtliche Folgen
Vorraussetzung für ein steuerlich geltend gemachtes Jobrad ist, dass dessen Anschaffungskosten in der Bilanz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Gänze aktiviert und über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Steuerrechtlich ist eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (in der Buchhaltung) anzusetzen.
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Jobfahrräder sind vorsteuerabzugsberechtigt. Im Falle einer Gehaltsumwandlung können die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber den Umsatzsteuervorteil an die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter weitergeben.
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Bei einer Gehaltsumwandlung müssen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter keine Umsatzsteuer zahlen, ohne Gehaltsumwandlung müssen sie für die Nutzungsgebühr Umsatzsteuer zahlen. Auch bei einem späteren Verkauf an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter wird Umsatzsteuer fällig.
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Die Privatnutzung der Fahrräder, also der Sachbezug, ist lohnsteuerfrei.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion