Gewerbelegitimation im Scheckkartenformat

Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich

Gewisse Gewerbetreibende, z.B. Fremdenführerinnen/Fremdenführer oder Berufsdetektivinnen/Berufsdetektive, sind verpflichtet, während ihrer Tätigkeit eine sogenannte Gewerbelegitimation mitzuführen. Gewerbetreibende haben auf Verlangen einer Behörde oder eines öffentlichen Organs die Gewerbelegitimation vorzuzeigen. Bislang war diese ein schlichter Papierausweis mit Passfoto.

Nun wurde der Papierausweis von einer Scheckkarte abgelöst. Es ist nicht notwendig, den Papierausweis gegen einen neuen zu tauschen, sofern die Person weiterhin zweifelsfrei als diese zu erkennen ist.

Antragstellung zur Ausstellung des Scheckkartenausweises

Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter, die/der durch Gewerbetreibende beschäftigt wird, muss ein separater Antrag für einen Scheckkartenausweis gestellt werden. Beizulegen ist eine Bescheinigung des aufrechten Arbeitsverhältnisses.

Sobald der Antrag eingereicht ist, erhält die/der Gewerbetreibende eine befristete Bestätigung. Diese Bestätigung, die maximal zwei Monate gültig ist und den Namen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters enthalten muss, dient als vorläufige Gewerbelegitimation. Sie verliert ihre Gültigkeit entweder, wenn der offizielle Ausweis ausgestellt oder der Antrag abgelehnt ist.

Hinweis

Die Ausstellung ist kostenlos. Die Gültigkeit ist auf zehn Jahre befristet. Danach ist eine Neubeantragung notwendig.

Letzte Aktualisierung: 21. August 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion