Green-Claims – die Dos and Don’ts
(EU-)Regeln für nachhaltigkeitsbezogene Werbung

Österreichische Unternehmen stehen hinsichtlich unzutreffender nachhaltigkeitsbezogener Werbeaussagen (sogenanntes Greenwashing) zunehmend im Fokus des Konsumentenschutzes. Wer mit Bezeichnungen wie klimaneutral, stromsparend, nachhaltig wirbt, hat sicherzustellen, diese nicht irreführend zu verwenden.
Was ist derzeit verboten?
Nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind irreführende oder unzureichend belegte Behauptungen unzulässig.
- Im Jahr 2023 wurde in einem Urteil (→ LG Linz) des Landesgerichts Linz festgestellt, eine Brauerei dürfe ihr Produkt nicht als "CO2-neutral gebraut" bewerben, sofern nicht der gesamte Herstellungsprozess dieser Anforderung entspreche.
Laut Verein für Konsumenteninformation darf beispielsweise auch nicht mit
- "33 % Energie sparen […]", sollte es technisch nicht (immer) der Fall sein; oder mit
- "CO2-neutral", sofern es sich um Kompensationsmaßnahmen handelt, geworben werden.
Künftige EU-Vorgaben
Im Folgenden sind Dos and Don’ts für Unternehmen angesichts der Empowering-Consumers-Directive (Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (→ EK) und der, zwischenzeitlich auf Eis gelegten, Green-Claims-Directive (Richtlinie über Umweltaussagen) aufgeführt:
-
vage Bezeichnungen: Begriffe wie „nachhaltig“, „öko“, „grün“ oder „klimaneutral“ dürfen nicht ohne wissenschaftlichen Beleg oder Spezifikationen verwendet werden.
-
pauschale Aussagen: Umweltversprechen müssen auf den gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder klar abgegrenzte Teilbereiche abstellen. Aussagen, die nur Teilaspekte betreffen, dürfen nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt sei entsprechend umweltfreundlich.
-
Transparenz bei Systemgrenzen: Unternehmen müssen offenlegen, auf welchen Abschnitt der Wertschöpfungskette sich die Umweltaussage bezieht.
-
Kompensation: Klimaneutralität darf nicht allein auf externen Kompensationsmaßnahmen beruhen, zum Beispiel aufgrund CO₂-Ausgleichszahlungen, es sei denn, es wird eindeutig darauf hingewiesen.
-
Belegpflicht: Umweltbezogene Aussagen müssen durch unabhängige Dritte überprüfbar sein (Green-Claims-Directive).
Die Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (→ EK) ist bis 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und ab 27. September 2026 anzuwenden. Bei der Richtlinie über Umweltaussagen ist zurzeit unklar, wann der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen sein wird.
Tipp
Interessenvertretungen und private Anbieter informieren und bieten Schulungen zu Nachhaltigkeitsmanagement in Unternehmen an.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion