Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen

Worauf bei Krankenstand und Pflegefreistellung geachtet werden sollte

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Zieht der Winter ein, mehren sich die Krankenstandstage. Die heurige Grippewelle war vergleichsweise früh dran. Welche wechselseitigen Pflichten bestehen, wenn Beschäftigte aufgrund von Krankheit oder der Betreuung von Angehörigen ihrer Arbeitsleistung nicht nachkommen können?

Krankmeldung

Erkrankte Beschäftigte müssen dem Unternehmen unverzüglich Bescheid geben, arbeitsunfähig zu sein (zum Beispiel per Anruf, E-Mail). Arbeitgebende können von Angestellten ab dem ersten Tag des Fernbleibens eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit verlangen. Der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag sieht eine solche oft erst ab dem vierten Tag der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit vor.

Entgeltfortzahlung

Arbeitgebende müssen Beschäftigten sechs bis zwölf Wochen lang deren volles Entgelt fortzahlen, je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Für jeweils weitere vier Wochen besteht Anspruch auf das halbe Entgelt. Wenn das Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich hoch ist, müssen Sie, als Arbeitgeberin/Arbeitgeber, den Durchschnittsverdienst der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen errechnen: Überstunden, Prämien, Provisionen oder Akkordlöhne müssen Sie einbeziehen; während Diäten oder sonstiger Aufwandsersatz nicht einberechnet wird.

Tipp

  • Sofern von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nur noch die Hälfte des üblichen Entgelts ausbezahlt werden muss oder 
  • die Entgeltansprüche gänzlich verbraucht sind,

erhält die/der Beschäftigte den Differenzbetrag auf das volle Gehalt bzw. später den Betrag des vollen Gehalts als sogenanntes Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse.
Um den Antrag auf Krankengeld muss sich die/der Beschäftigte eigenständig kümmern!

Erkranken Beschäftigte innerhalb des Arbeitsjahres erneut, besteht insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als der insgesamt zustehende Anspruchszeitraum noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

Arbeitsunfall

Kommt es zu einem Krankenstand aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unabhängig von der Beschäftigungsdauer bis zu acht Wochen je Anlassfall. Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert, erhöht sich der Anspruch auf zehn Wochen.

Pflegefreistellung

Einen Anspruch auf Pflegefreistellung haben Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Die Pflegefreistellung ist kein Urlaub, sondern eine der Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründen. Das Entgelt wird von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Innerhalb eines Arbeitsjahres können Beschäftigte höchstens im Ausmaß der Wochenarbeitszeit pflegebedingt freigestellt sein. Die/Der Beschäftigte muss aufgrund der notwendigen Pflege nachweislich an ihrer/seiner Arbeitsleistung gehindert sein.

Beispiel

Ein Büroangestellter, dessen Kind erkrankt ist und nicht in den Kindergarten gehen kann, muss seiner Chefin

  • mündlich bzw. schriftlich mitteilen oder
  • ein ärztliches Attest vorlegen,

dass bzw. weshalb er nicht zur Arbeit kommen kann. Grundsätzlich kann er sich stunden- oder tageweise pflegebedingt freistellen lassen.

Letzte Aktualisierung: 23. Dezember 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion