Geschenke zum Jahreswechsel
Betriebsfeiern, Sachzuwendungen, Mitarbeiterprämie
Traditionell gibt der Jahreswechsel Anlass, sich bei den Beschäftigten zu bedanken und deren Einsatz im sich neigenden Arbeitsjahr zu honorieren. Kosten für Betriebsfeiern oder Geschenke an die Belegschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei.
Betriebsfeier und Gutschein
Weihnachtsfeiern beispielsweise sind Betriebsveranstaltungen. Die Teilnahme ist freiwillig und muss jeder Mitarbeiterin/jedem Mitarbeiter theoretisch möglich sein. Die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind mit höchstens 365 Euro jährlich pro Person steuer- und beitragsfrei. Da es sich um einen Freibetrag handelt, bleibt dieser auch dann steuer- und beitragsfrei, wenn pro Person mehr ausgegeben wurde. Der übersteigende Betrag ist jedoch abgabenpflichtig.
Voraussetzungen für steuer- und beitragsfreie Weihnachtsgeschenke
- Es dürfen jährlich maximal 186 Euro pro Beschäftigter/Beschäftigtem für Geschenke ausgegeben werden.
- Geschenke an die Belegschaft dürfen nicht in Bargeld abgelöst werden, da Bargeldzuwendungen immer eine Steuer- und Beitragspflicht auslösen. Es muss sich um Sachzuwendungen handeln, zum Beispiel Gutscheine, die nicht in Geld umgetauscht werden können.
- Geschenke dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen als generelle Zuwendung allen Beschäftigten aus einem bestimmten Anlass überreicht werden.
Hinweis
Geschenke an die Belegschaft können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hingegen sind Weihnachtsgeschenke an Kundinnen/Kunden nur als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie eine Werbewirkung entfalten.
Mitarbeiterprämie
Jeder Dienstnehmerin/jedem Dienstnehmer kann eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden, sofern es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise nicht gewährt wird.
Das bisher notwendige Gruppenmerkmal stellt kein Kriterium mehr dar; die Prämie kann einzelnen Beschäftigten vorbehalten sein – solang die unterschiedliche Gewährung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt ist.
Tipp
Aus gruppendynamischen Gründen sollte eine Zuwendung an einzelne Beschäftigte wohlüberlegt erfolgen. Beispiele, wobei es sich um eine zulässige Differenzierung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen handelt, finden sich in einer Aufzählung des BMF.
Im Gegensatz zu den Vorjahren (Teuerungsprämie 2022, 2023, Mitarbeiterprämie 2024) ist die heurige Mitarbeiterprämie bloß von der Lohnsteuer befreit. Sie unterliegt der Sozialversicherungspflicht und den Lohnnebenkosten.
Wird im Jahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, gilt ein gemeinsamer Steuerfreibetrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr. Wird dieser Betrag überschritten, ist eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend durchzuführen.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion