Neue Hitzeschutzverordnung
Verbesserter Schutz bei Arbeiten im Freien
Die neue Hitzeschutzverordnung gilt seit 1. Jänner 2026 für Arbeiten im Freien, und zwar in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen. In diesen Bereichen sind Arbeitskräfte immer stärker Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt. Zu den unmittelbaren Gefahren zählen Belastungen des Herz-Kreislauf-Systems, zu den langfristigen z.B. Hautkrebs.
Hinweis
Die → AUVA berät bei der Umsetzung der Hitzeschutzverordnung. Weitere Informationen zu → Arbeiten bei Hitze im Freien einschließlich Musterevaluierungen, Checklisten und Infomaterial finden Sie auch auf der Website der Arbeitsinspektion.
Konkretisierte Fürsorgepflicht
Schon bisher musste die Arbeitgeberseite Gesundheitsgefahren im Rahmen der gesetzlichen Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigen. Die neue Regelung konkretisiert nun diese mit Hitze verbundenen Gefahren und die sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen. Die Verordnung verpflichtet betroffene Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zu
- Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung
- Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen bei Hitzewarnung (nach GeoSphere Austria ab Stufe 2, gefühlte Temperatur ab 30 Grad)
- besondere Schutzmaßnahmen: z.B. Trinkwasser, persönliche Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme), Kühlung der Aufenthaltsräume in Containern
- ab 1. Juni 2027 bei Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien: gekühlte Krankabinen, klimatisierte Kabinen bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
- Information & Unterweisung inkl. freiwilliger ärztlicher Untersuchung
Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip
Bei Hitzewarnung muss nach der "STOP"-Reihenfolge vorgegangen werden:
- Substitution (Vermeidung der Gefahr)
- technische Maßnahmen: z.B. Beschattung, Duschen
- organisatorische Maßnahmen: z.B. Tätigkeitswechsel, Verlegung in den Schatten
- persönliche Maßnahmen: z.B. leichte Kleidung, Kopf- und Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille, Sonnenschutzcreme – alles mit UV-Schutz
Als Notfallmaßnahme gilt es, bei hitzebedingten Symptomen Erste Hilfe zu leisten (z.B. Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Hitzeschlag).
Hinweis
Für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft gilt eine eigene Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion