Neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent

Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent auf ausgewählte Grundnahrungsmittel. Begünstigt sind nur jene Nahrungsmittel, die unter eine bestimmte Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Eine entsprechende Auflistung ist in der neu eingeführten Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz enthalten.

Im Vorfeld der Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die technischen Fragen von Unternehmerseite zur Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel

  • aus umsatzsteuerlicher und zolltarifarischer Sicht sowie 
  • hinsichtlich der Registrierkassensicherheitsverordnung

beantwortet. Die Rechtsansicht des BMF soll als Orientierungshilfe für Unternehmen bei der Umstellung ihrer Systeme dienen. Hier wollen wir die zentralen Punkte für Sie zusammenfassen.

Umfang der Begünstigung

Die Begünstigung ist ausschließlich über die KN-Einreihung definiert und kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein begünstigtes Lebensmittel gemeinsam mit einem nicht begünstigten Lebensmittel geliefert wird. 

Beispiel

Lieferungen von z.B. Wurstsemmeln oder Kakaogetränken sind keine Lieferung von Nahrungsmitteln, die in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind. Für diese Lieferungen kommt unverändert der 10-prozentige Steuersatz zur Anwendung.

Lieferung oder sonstige Leistung

In dem Zusammenhang muss man unterscheiden, ob es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln der Anlage 3 oder um die Abgabe von Speisen im Rahmen einer sonstigen Leistung (z.B. Restaurantumsatz, Catering) handelt. Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel ist begünstigt. Restaurations- bzw. Cateringumsätze sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst.

Anzahlungen und Retouren

Werden Anzahlungen vor dem 1. Juli 2026 geleistet, unterliegen diese grundsätzlich noch dem bisherigen Steuersatz. Die Finanzverwaltung erlaubt aber aus Praktikabilitätsgründen, dass davon abweichend das Unternehmen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweist und versteuert, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird.

Gibt es nach dem 30. Juni 2026 eine Retoure für eine Lieferung vor dem Stichtag, muss das Unternehmen die Berichtigung mit dem ursprünglichen Steuersatz vornehmen.

Weitere Fachinformationen im Bereich Umsatzsteuer können Sie auf den Seiten des BMF abrufen. Nähere Informationen zu den Steuersätzen der Umsatzsteuer sind auf USP.gv.at verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2026

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion