Was im Katastrophenfall zu beachten ist: Arbeitsrechtliche und finanzielle Aspekte
Arbeitsrechtliche Pflichten und Unterstützungsmaßnahmen

Katastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Brände stellen für Unternehmen und deren Beschäftigte große Herausforderungen dar. Neben der Gefährdung der Infrastruktur stehen arbeitsrechtliche Verpflichtungen und Unterstützungsmaßnahmen im Vordergrund.
Dienstverhinderung bei Katastrophen
Können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aufgrund einer Katastrophe nicht zur Arbeit erscheinen, liegt ein gesetzlich anerkannter Dienstverhinderungsgrund vor. Das gilt beispielsweise bei blockierten Verkehrswegen oder bei notwendigen Aufräumarbeiten im privaten Wohnumfeld. In solchen Fällen hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern das Entfgelt fortzuzahlen. Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert und kann durch Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in ein Katastrophengebiet reisen, um Angehörige zu suchen oder zu betreuen, ist dafür Urlaub zu konsumieren.
Bezahlte Freistellung für Großschadensereignis- und Bergrettungseinsätze
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen
- eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation,
- eines Rettungsdienstes,
- einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis oder
- als Mitglied eines Bergrettungsdienstes bei einem Bergrettungseinsatz
an der Dienstleistung verhindert sind, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart wird. Wurde dies allerdings nicht vereinbart, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
Unternehmen, die von einer Katastrophe betroffen sind, können auf unterschiedliche Unterstützungsleistungen zurückgreifen. Dazu zählen:
- Mittel aus dem Katastrophenfonds des Bundes und der Länder
- Beihilfen öffentlicher Stellen oder von Organisationen wie dem ÖGB oder dem Verein "Hilfe im eigenen Land"
- Versicherungsleistungen aus privaten Sach- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen
Zudem sind bestimmte Aufwendungen steuerlich absetzbar. Dazu zählen etwa Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungen für den Hauptwohnsitz oder Mietkosten für Übergangsquartiere. Voraussetzung ist eine offizielle Schadenserhebung und entsprechende Rechnungsbelege. Die steuerliche Geltendmachung erfolgt über das Formular L54 beim zuständigen Finanzamt.
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Bezahlte Freistellung für Großschadensereignis- und Bergrettungseinsätze
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion