Steuerrechtsreihe Teil 1: Einführung ins Steuerrecht

Einsteigerinformationen in das österreichische Steuerrecht

Das österreichische Steuerrecht basiert auf verschiedenen Gesetzen, wobei das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Umsatzsteuergesetz (UStG) zentrale Rollen spielen.

Die Einkommensteuer

Mit der Einkommensteuer besteuert der Bund das Einkommen von natürlichen Personen. Die Einkommensteuer ist die bedeutendste direkte Besteuerung in Österreich. Ihre Berechnung erfolgt auf Basis von sieben Einkunftsarten, wie beispielsweise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.

Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Steuertarif berechnet. Das bedeutet, der Steuersatz steigt mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens. In Österreich gibt es ein bestimmtes Basiseinkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt. Im Jahr 2025 sind das 19.618,53 Euro für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und 13.308 Euro für Selbstständige.

Darüberhinausgehende Einkommen werden in Steuertarifstufen besteuert. Die Lohnsteuer ist dabei eine Form der Einkommensteuer, die direkt von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber für ihre/seine Angestellten abgeführt wird.

Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, die die Endverbraucherin/den Endverbraucher belastet. Sie wird auf den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen erhoben. Der Regelsteuersatz in Österreich beträgt 20 Prozent. Für bestimmte Güter und Dienstleistungen, wie Lebensmittel, Bücher oder die Vermietung zu Wohnzwecken, gibt es einen ermäßigten Satz von 10 Prozent und für besondere Fälle einen von 13 Prozent.

Unternehmen sind verpflichtet, die Umsatzsteuer vom Kunden einzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig können sie die Umsatzsteuer, die sie selbst für den Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmen gezahlt haben, als Vorsteuer geltend machen. Dadurch wird verhindert, dass sich die Umsatzsteuer über die Wertschöpfungskette hinweg aufsummiert.

Hinweis

Die Jahressteuererklärungen (für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften – Feststellungserklärung) sind samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt (→ BMF) einzureichen. Beim Einreichen über FinanzOnline oder eine steuerliche Vertretung gelten längere Fristen.

Letzte Aktualisierung: 4. September 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion