Steuerrechtsreihe Teil 2: Steuerrechtliche Gewinnermittlung
Der Unternehmensgewinn als Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um dem Finanzamt die Berechnungsgrundlage für die Steuerbemessung zu übermitteln. Unternehmen können gesetzlich dazu verpflichtet sein, eine bestimmte Gewinnermittlungsart anzuwenden. Es gibt aber auch Wahlmöglichkeiten, die zum Vorteil von Unternehmen genützt werden können:
Bilanz und GuV
Um den Jahresabschluss (die Bilanz und die GuV) aufstellen zu können, muss ein Unternehmen eine doppelte Buchhaltung führen. Es gibt Unterschiede bei der Bilanzierungspflicht je nach Rechtsform bzw. Einkunftsart und der Höhe des Umsatzes eines Unternehmens. Eine verpflichtende doppelte Buchführung haben Unternehmen zu führen, die gewisse Schwellenwerte überschreiten.
Umsatzschwellenwert | Qualifizierter Schwellenwert | |
---|---|---|
700.000 Euro | 1.000.000 Euro | |
Rechnungslegungspflicht tritt ein: | bei zweimaliger aufeinanderfolgender Überschreitung | bei einmaliger Überschreitung |
ab wann? | nach einem Pufferjahr | ohne Pufferjahr bereits ab dem Folgejahr |
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung handelt es sich um die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung. Hierbei werden die (Betriebs)Einnahmen und (Betriebs)Ausgaben aufgezeichnet. Auch ein Anlagenverzeichnis muss verpflichtend geführt werden. Dieses muss alle im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter mit ihren genauen Informationen (z.B. Anschaffungsdatum, Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) enthalten.
Pauschalierung
Wenn ein Unternehmen Betriebsausgaben geltend machen möchte, verlangt das Finanzamt exakt ermittelte Beträge. Hierfür muss das Unternehmen alle Belege einwandfrei sammeln und buchhalterisch erfassen, da das Finanzamt sonst eine Betriebsausgabe gegebenenfalls streichen kann. Unter gewissen Voraussetzungen können Betriebsausgaben jedoch mittels Pauschalierung ermittelt werden. Dabei werden gewisse Beträge pauschal ermittelt und es müssen keine Belege gesammelt und aufbewahrt werden.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion