Steuerrechtsreihe Teil 3: Arbeitsplatzpauschale
Ab der Veranlagung 2022 für Selbstständige möglich
Pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung (z.B. Kosten für die Miete, Strom oder Heizung) können von Selbstständigen in der Veranlagung geltend gemacht werden. Unabhängig davon bleiben nicht wohnraumspezifische Aufwendungen wie beispielsweise Computer oder Drucker, die betriebliche Arbeitsmittel darstellen, neben dem Pauschale abzugsfähig.
Kleines und großes Arbeitsplatzpauschale
Es wird aus Vereinfachungsgründen zwischen dem kleinen und dem großen Arbeitsplatzpauschale unterschieden und die tatsächlichen angefallenen Kosten werden nicht berücksichtigt. Um das Pauschale geltend machen zu können, darf kein anderer Raum außerhalb der Wohnung für die betrieblichen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
Der/dem Selbstständigen müssen zusätzlich auch Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung entstehen. Kein Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG berücksichtigt werden.
Höhe des Arbeitsplatzpauschales
- Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 Euro pro Jahr. Zusätzlich dazu können auch noch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung mit bis zu 300 Euro pro Jahr steuerlich abgesetzt werden. Es gilt für alle selbstständig Erwerbstätigen, die daneben andere Erwerbstätigkeiten über dem vorgegebenen Grenzbetrag erzielen.
- Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbstständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Es beträgt 1.200 Euro pro Jahr.
Hinweis
Genauere Informationen und Beispiele zum Arbeitsplatzpauschale sind auf USP.gv.at verfügbar.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion