Steuerrechtsreihe Teil 6: Vereinfachungen für Kleinunternehmen
Von der Umsatzsteuer über die Gewinnermittlung bis zum Ausstellen von Rechnungen
Die Kleinunternehmerregelungen in Österreich bieten steuerliche und administrative Entlastungen – insbesondere durch den Wegfall umsatzsteuerlicher Pflichten und vereinfachte Gewinnermittlung. Die neue EU‑weite Kleinunternehmerregelung erweitert umsatzsteuerliche Vorteile auch auf grenzüberschreitende Tätigkeiten.
Erleichterungen bei der Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmen können in Österreich von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Seit 1. Jänner 2025 gilt eine deutlich ausgeweitete Regelung:
- Umsatzgrenze: Bis zu 55.000 Euro Jahresumsatz im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr
- Rechtsfolgen:
- Keine Verrechnung von Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen
- Keine Abfuhr von Umsatzsteuer an das Finanzamt
- Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen (unechte Steuerbefreiung)
- Wird die Umsatzgrenze um maximal 10 Prozent überschritten (bis 60.500 Euro), bleibt die Steuerbefreiung noch bis zum Jahresende erhalten; erst im Folgejahr entfällt sie vollständig
- Keine Umsatzsteuervoranmeldungen und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung notwendig
Kleinunternehmen können freiwillig auf die Befreiung verzichten (Option zur Steuerpflicht), etwa wenn hohe Vorsteuern anfallen.
Erleichterungen bei der Gewinnermittlung: Kleinunternehmerpauschalierung
Kleinunternehmen können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln.
- Voraussetzung: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
- Anwendbar bis 55.000 Euro Jahresumsatz
- Betriebsausgaben werden pauschal angesetzt:
- 45 Prozent der Einnahmen bei gewerblichen Tätigkeiten (gedeckelt)
- 20 Prozent der Einnahmen bei Dienstleistungen (gedeckelt)
- Keine detaillierten Ausgabenaufzeichnungen notwendig
- Gewisse Ausgaben, wie z.B. Beiträge zur Pflichtversicherung, können zusätzlich abgesetzt werden
Neue EU‑weite Kleinunternehmerregelung seit 2025
Mit 1. Jänner 2025 wurde erstmals eine EU‑weite Kleinunternehmerregelung zur Befreiung von der Umsatzsteuer umgesetzt (Richtlinie (EU) 2020/285):
- Kleinunternehmen können die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU‑Mitgliedstaaten anwenden
- Voraussetzungen:
- EU‑weiter Jahresumsatz maximal 100.000 Euro im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr
- Einhaltung der jeweiligen nationalen Umsatzgrenze des Tätigkeitsstaates
- Teilnahme an einem zentralen elektronischen Meldeverfahren im Ansässigkeitsstaat
Für international tätige Kleinunternehmen bringt diese Reform eine erhebliche administrative Vereinfachung, da eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in jedem einzelnen EU-Staat bzw. allenfalls eine Meldung über das EU-OSS Verfahren entfällt.
Vereinfachte Rechnungsausstellung
Unternehmen, die als Kleinunternehmen von der Umsatzsteuer befreit sind, haben immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bis zum Jahr 2024 war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion