Nachweis der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen

Allgemeine Informationen

Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Kraftstoffen müssen gemäß Kraftstoffverordnung 2012 einen gewissen Mindestanteil an fossilen Kraftstoffen durch Biokraftstoffe ersetzen. Auf dieses Ziel dürfen nachhaltige Biokraftstoffe und der erneuerbare Anteil von Strom in elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen angerechnet werden. Um die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe zu gewährleisten, ist unter anderem eine lückenlose Dokumentation entlang der Prozesskette – vom Anbau der Rohstoffe auf dem Feld bis zum Inverkehrbringen der Biokraftstoffe – erforderlich. Nachweise und Kontrollen laufen in Österreich über das elektronische System elNa (kurz für "Elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis") ab. Neben Produzentinnen/Produzenten müssen sich auch Händlerinnen/Händler und Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Biokraftstoffen beim Umweltbundesamt registrieren, um mit nachhaltigen Biokraftstoffen handeln zu können.

Es müssen entsprechend der Kraftstoffverordnung 2012 all jene Biokraftstoffe, die auf die Ziele angerechnet werden sollen, den in der Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen. Grundlage sind die Nachhaltigkeitsanforderungen, welche in den EU-Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energieträger und zur Kraftstoffqualität der Europäischen Union festgelegt sind. Diese gelten für alle Biokraftstoffe wie zum Beispiel Biodiesel, Bioethanol, Pflanzenöl und Biogas und für flüssige Biobrennstoffe.

Nach der Kraftstoffverordnung können Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung der Zielverpflichtungen angerechnet werden, wenn die Anforderungen der Nachhaltigkeit erfüllt sind und ein entsprechender Nachhaltigkeitsnachweis vorliegt. Der Nachweis der Nachhaltigkeit wird in Österreich über das elektronische System elNa abgewickelt, das vom Umweltbundesamt betreut wird. Daher ist eine verpflichtende Registrierung von Unternehmen, die im Bereich fossiler und biogener Kraftstoffe tätig sind, notwendig.

Eine Novelle der Kraftstoffverordnung sieht seit 1. Mai 2018 neben den oben beschriebenen Verpflichtungen vor, dass die Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Kraftstoffen einen Anteil von 0,5 Prozent der fossilen Kraftstoffe durch sogenannte fortschrittliche Kraftstoffe ersetzen müssen. Dieses Ziel kann von Unternehmen mit einem begründeten Antrag reduziert werden. Die Gesetzesnovelle sieht außerdem eine Minderung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen für Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Kraftstoffen oder Energieträgern im Verkehrsbereich von 6 Prozent gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 gCO2eq/MJ vor. Zur Erreichung dieses Ziels können unterschiedliche Emissionseinsparungen herangezogen werden, z.B. Emissionseinsparungen von Biokraftstoffen, Emissionseinsparungen aus dem Upstream-Bereich (UER – Upstream Emission Reduction) oder elektrischer Strom aus erneuerbarer Energie, der nachweislich zum Antrieb von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen eingesetzt wird.

Betroffene Unternehmen

  • Herstellungsbetrieb
  • Lagerbetrieb
  • registrierte Empfängerin/registrierter Empfänger
  • Versandhändlerin/Versandhändler
  • Bezieherin/Bezieher zu gewerblichen Zwecken.

Für jedes Unternehmen ist nur eine Registrierung erforderlich.

Voraussetzungen

Substitutionsverpflichtet im Sinne der Kraftstoffverordnung sind die Steuerschuldner gemäß der Definition des Mineralölsteuergesetzes, die Ottokraftstoffe oder Dieselkraftstoffe erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr bringen oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbringen oder verwenden, darunter fallen folgende Unternehmen:

  • Herstellungsbetriebe
  • Lagerbetriebe
  • Registrierte Empfängerinnen/registrierte Empfänger
  • Versandhändlerinnen/Versandhändler
  • Bezieherinnen/Bezieher zu gewerblichen Zwecken.

Fristen

Es müssen entsprechend der Kraftstoffverordnung all jene Biokraftstoffe, die auf die Ziele angerechnet werden sollen, den in der Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen kann entweder durch das nationale Nachhaltigkeitssystem oder durch sogenannten freiwilligen Zertifizierungssysteme sichergestellt werden, die zentral von der Europäischen Kommission zugelassenen werden. Die Rückverfolgbarkeit der nachhaltigen Biokraftstoffe wird in Österreich über das elektronische System elNa des Umweltbundesamts gewährleistet. Vor-Ort-Kontrollen der Betriebe werden risikobasiert von Fachexperten der Umweltbundesamt GmbH durchgeführt. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, sich in elNa zu registrieren.

Verfahrensablauf

Das Umweltbundesamt stellt die Möglichkeit einer Online-Registrierung zur Verfügung.

Teil der Registrierung und Voraussetzung für den elNa Login ist eine Schulung. Diese ist beim Umweltbundesamt zu besuchen. Eine Anmeldung zu Schulungen ist nach erfolgreicher Registrierung auf der Seite des Umweltbundesamts möglich.

Kosten

Die Kraftstoffverordnung legt fest, dass das Umweltbundesamt bei den Betrieben einen angemessenen Kostenersatz einheben darf. Während wesentliche Vorarbeiten wie die Bereitstellung des elektronischen Systems vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) finanziert wurden, sind die Kosten des Betriebs des Systems von den Unternehmen selbst zu tragen.

Die Kosten unterteilen sich in Fixkosten, antragsspezifische Kosten und variable (schwankende), mengenabhängige Kosten. Fixkosten für die Systemteilnahme werden im Zuge der Registrierung und Schulung der teilnehmenden Unternehmen verrechnet. Antragsspezifische Kosten fallen nach dem tatsächlichen Aufwand des Umweltbundesamts bei der Antragstellerin/dem Antragsteller an. Die variablen Kosten sind an die Mengen nachhaltiger Biokraftstoffe die importiert, produziert oder in Verkehr gebracht werden, gekoppelt. Weiters wird der Kontrollaufwand nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Details über die Höhe und die Struktur der Kosten sind auf der Seite des Umweltbundesamts abrufbar.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Das Umweltbundesamt stellt umfassende Informationen zu diesem Themenkomplex auf seiner Homepage bereit.

Zusätzlich wurde ein elNaHelpdesk eingerichtet.
E-Mail: nhn@umweltbundesamt.at

Zum Formular

Die Online-Registrierung zu elNa erfolgt über ein elektronisches Formular, welches auf der Homepage des Umweltbundesamtes zur Verfügung gestellt wird.

Letzte Aktualisierung: 9. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Umweltbundesamt