Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen gemäß § 26 Mediengesetz

Allgemeine Informationen

Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien gekennzeichnet sein als

  • "Anzeige",
  • "entgeltliche Einschaltung" oder
  • "Werbung".

Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Unter den Begriff "periodische Medien" fallen periodische Medienwerke und periodische elektronische Medien. Ein Medien- bzw. Druckwerk ist periodisch, wenn es unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr erscheint und wenn dessen einzelne Nummern durch ihren Inhalt in Zusammenhang stehen. Beispiele für periodische Medien- bzw. Druckwerke sind Zeitungen oder Zeitschriften. Ein periodisches elektronisches Medium ist ein Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium wie z.B. elektronische Newsletter).

Betroffene Unternehmen

Jede Medieninhaberin/jeder Medieninhaber oder eine verantwortliche Beauftragte/ein verantwortlicher Beauftragter

Medieninhaber

Medieninhaberin/Medieninhaber ist, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung (bei elektronischen Medien deren Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung) entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaberin/Medieninhaber ist auch, wer sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt.

Entscheidend für die Eigenschaft als Medieninhaberin/Medieninhaber ist, wer den Inhalt des Mediums vorgibt bzw. die Letztentscheidung über den Inhalt trifft. Die Beauftragung einer bloßen Dienstleisterin/eines bloßen Dienstleisters, etwa einer Agentur für die Gestaltung oder einer EDV-Dienstleisterin/eines EDV-Dienstleisters für den Betrieb einer Website, ändert an der Medieninhaberschaft der Unternehmerin/des Unternehmers grundsätzlich nichts.

Zuständige Stelle

Zusätzliche Informationen

Der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von entgeltlichen Veröffentlichungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro bestraft werden.

Für entgeltliche Veröffentlichungen des Bundes, öffentlich rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes, der Sozialversicherungsträger und von Unternehmungen, die weit überwiegend Leistungen für den Bund erbringen, sind auch die Richtlinien der Bundesregierung über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes zu beachten.

Danach sind entgeltliche Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten entweder mit den Worten "entgeltliche Einschaltung des/der" oder "Eine entgeltliche Information des/der" oder "bezahlte Anzeige des/der" jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des Rechtsträgers oder eines dieses eindeutig identifizierenden Logos zu kennzeichnen.

Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem elektronischen Newsletter oder auf einer Website sind die Worte "entgeltliche Einschaltung" oder "bezahlte Anzeige" deutlich sichtbar anzufügen.

Veröffentlichungen in periodischen Druckwerken, auf Websites oder in elektronischen Newslettern sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit redaktionellen Inhalten ausgeschlossen ist.

Die Bundesländer haben für ihren Bereich ähnliche Richtlinien.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Mediengesetz (MedienG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2022
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundeskanzleramt