Wirtschaftstreuhänder – Berufsanwärter – Änderungsmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des die Berufsanwartschaft begründenden Dienstverhältnisses der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich mitzuteilen.
Voraussetzungen
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen
Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich (d.h. binnen drei Tagen) anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)
Rechtsgrundlagen
§ 41 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft