Wirtschaftstreuhandberufe – Grenzüberschreitende Dienstleistung

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß den §§ 2 und 3 WTBG zuzuordnen sind, zu erbringen.

Hinweis

Schweizer Staatsangehörige und EU/EWR-Staatsangehörige gelten hinsichtlich der Zulassung zur Berufsausübung als gleichwertig.

Voraussetzungen

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz,
  • eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz,
  • die aufrechte Berechtigung im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß § 2 und § 3 WTBG zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens einjährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
  • eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 11 in Verbindung mit § 77 Abs 1 WTBG.  

Die Dienstleiterin/der Dienstleister ist verpflichtet, die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über: 

  • das Register, in dem sie/er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  • Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen die Dienstleisterin/der Dienstleister angehört,
  • die Berufsbezeichnung oder ihren/seinen Berufsqualifikationsnachweis,
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Einzelheiten zu ihrem/seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Hinweis

Die Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates der Dienstleisterin/des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
 

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden. Eine Eintragung in die Kammer ist nicht erforderlich. 

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft