Wirtschaftstreuhänder – Prüfungszulassung – Antrag

Allgemeine Informationen

Personen, die die Fachprüfung zu einem der Wirtschaftstreuhandberufe ablegen möchten, müssen einen Antrag auf Zulassung stellen.

Hinweis

Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung entscheidet die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Bescheid. Gegen einen Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu.

Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Voraussetzungen

Für die Zulassung zur Fachprüfung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Absolvierung eines facheinschlägigen Hochschulstudiums oder eines facheinschlägigen Fachhochschulstudiums in Österreich
  • mindestens eineinhalbjährige wirtschaftsprüfende Tätigkeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter bei einer/einem Berufsberechtigten oder als Revisionsanwärterin/Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistentin/Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigte Prüferin/zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich

oder

  • Vorliegen einer Berufsbefugnis nach dem WTBG oder
  • mindestens dreieinhalbjährige Ausübung der Berufsbefugnis Bilanzbuchhalter

Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ( KSW)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
  • Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/ EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Antrag
    • 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 14,30 Euro Bundesgebühr

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§§ 14 und 15 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft