Ausnahmen von Schutzbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten
- Maßnahmen hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten
- Maßnahmen hinsichtlich der Dienstleistungen, die erbracht werden
Hinweis
Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Voraussetzungen
Durch die abweichende Maßnahme muss die gleiche Schutzwirkung erzielt werden.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die → Magistratischen Bezirksämter oder die MA 63
Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde zu stellen.
Verfahrensablauf
Die Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Der Antrag muss eine entsprechende Begründung bzw. die Angabe von Ersatzmaßnahmen enthalten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§ 69 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft