Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz
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Allgemeine Informationen
Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung (Anerkennung oder Gleichhaltung . Diese Verfahren sind auch für Qualifikationen aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar.
Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgestellt, ob diese Tätigkeit außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.
Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Anerkennung cht möglich, so sind die Behörden verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).
Der Bescheid über die Anerkennung oder Gleichhaltung selbst berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
Qualifikation aus Mitgliedstaat der EU/Vertragsstaat EWR/Schweiz
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann
Rechtsgrundlagen
- §§ 373c, 373d, 373e Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- EU/EWR-Anerkennungsverordnung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft