EWR-Bescheinigungen – Ausstellung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und im Inland niedergelassene Gesellschaften, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR erbringen oder sich dort niederlassen wollen, benötigen dazu eine EWR-Bescheinigung.
Diese Bescheinigung dient zur Vorlage bei der Behörde anderer EWR-Vertragsstaaten und bescheinigt
- zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat die rechtmäßige Niederlassung im Inland und die diesbezügliche(n) Gewerbeberechtigung(en),
- zum Zweck der Niederlassung und der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat die inländische gewerbliche Ausbildung oder Befähigung und die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe in Österreich.
Achtung
Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen sich die EWR-Bescheinigung im jeweiligen Heimatstaat ausstellen lassen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort oder den Wohnsitz örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die → MA 63
Verfahrensablauf
Der Antrag auf eine EWR-Bescheinigung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.
Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, bei Gesellschaften die Firma und die Firmenbuchnummer der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angaben zu Ausbildung, Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweise über Ausbildungen bzw. Befähigungen wie beispielsweise:
- Bestätigung der Sozialversicherung über die unselbstständige Tätigkeit
- Dienstzeugnisse als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (gegebenenfalls in leitender Stellung)
- Bescheid über die Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin/zum gewerberechtlichen Geschäftsführer
- Dokumente zum Nachweis der Berufsausbildung:
- Schulzeugnisse (allgemeinbildende höhere Schulen, Fachschulen)
- Lehrabschlusszeugnisse, Meisterprüfungszeugnisse
- Diplomprüfungszeugnisse
Kosten
Für den Antrag, die Beilagen und die Bescheinigung fallen keine Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes an.
Rechtsgrundlagen
§ 373h Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft