.

Einbringung insbesondere Umgründung eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Betriebe bzw. Teilbetriebe von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer oder von Personengesellschaften oder Mitunternehmensanteile an Personengesellschaften sowie bestimmte Kapitalanteile von Kapitalgesellschaften auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft als Sacheinlage werden bei der Einbringung übertragen. Es muss eine Bilanz zum Einbringungsstichtag erstellt sowie ein Einbringungsvertrag zwischen der Einbringenden/dem Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft geschlossen werden. Die Einbringende/der Einbringende bekommt im Tausch für die Sacheinlage Gesellschaftsanteile.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Grundsätzlich gibt es zwei Fälle der Einbringung:

  • Die Einbringung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes einer Einzelunternehmerin/eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage erfolgt durch Einzelrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft ist aufzulösen und zu liquidieren.
  • Werden sämtliche Mitunternehmensanteile einer Personengesellschaft eingebracht, kommt es durch eine sogenannte Anwachsung zu einem Unternehmensübergang im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft erlischt ohne Liquidation.
Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.