Umgründung im engeren Sinn

Ist die gewählte Rechtsform eines Unternehmens nicht mehr geeignet bzw. zweckmäßig, kann eine Änderung der Rechtsform notwendig sein. Eine Umgründung stellt eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens dar, im Zuge derer Vermögen (Betriebe bzw. Betriebsteile) auf einen neuen Rechtsträger übertragen wird.

Manche Umgründungsvorgänge bewirken einen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Rechte und Pflichten übergehen dann in einem Akt auf den neuen Rechtsträger.

Andere Umgründungsvorgänge haben Unternehmens- oder Vermögensübergänge im Wege der Einzelrechtsnachfolge zur Folge, d.h. jedes Recht ist gesondert zu übertragen. So ist etwa die Übertragung von Immobilien in das Grundbuch einzutragen und es fällt die Grunderwerbsteuer und eine Eintragungsgebühr an. Weiters müssen unternehmensrechtliche Informationspflichten erfüllt und sämtliche Vertragspartnerinnen/Vertragspartner mit dem Übergang einverstanden sein.

Grundsätzlich kann der übernehmende Rechtsträger die Firma (die Geschäftsbezeichnung) fortführen. Die verpflichtenden Angaben auf Geschäftspapieren und das Impressum der Internetseite sind dabei anzugleichen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft

Beim Zusammenschluss schließen sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammen. Dabei überträgt mindestens eine/einer der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einen bestehenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmensanteil auf die entstehende Personengesellschaft. Im Gegenzug für das übertragene Vermögen erhält die/der Übertragende Gesellschafterrechte.

Der Übertragung liegt ein Zusammenschlussvertrag zugrunde. Es muss eine Bilanz zum Zusammenschlussstichtag erstellt werden. Bei einem Zusammenschluss handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelrechtsnachfolge.

Realteilung einer Personengesellschaft

Bei der Realteilung wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmensanteil einer Personengesellschaft auf die Gesellschafterinnen/Gesellschafter aufgeteilt. Zumeist ist die Leistung von Ausgleichszahlungen notwendig, weil die Teile kaum genau den Beteiligungsverhältnissen entsprechen.

Es ist notwendig, eine Teilungsbilanz zu erstellen. Bei der Realteilung kommt es zu einem Unternehmensübergang durch Einzelrechtsnachfolge.

Verschmelzung mehrerer Kapitalgesellschaften

Die Verschmelzung (Fusion) ist die Vereinigung von mindestens zwei Kapitalgesellschaften zu einer Kapitalgesellschaft.

Es gibt folgende Verschmelzungsmöglichkeiten:

  • Bei der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt mindestens eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen auf eine bereits existierende Kapitalgesellschaft. Es gehen sämtliche Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Im Gegenzug erhalten die Gesellschafterinnen/Gesellschafter Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Die übertragende Gesellschaft geht ohne Abwicklungsverfahren unter.
  • Bei der Verschmelzung durch Neubildung übertragen zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr Vermögen auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft. Auch das stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar und die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der übertragenden Gesellschaften bekommen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Die übertragenden Gesellschaften erlöschen.

Im Zuge des Verschmelzungsverfahrens sind unter anderem ein Verschmelzungsbeschluss zu fassen und ein Verschmelzungsvertrag zu schließen. Es sind besondere Zustimmungserfordernisse der Gesellschafterinnen/Gesellschafter zu berücksichtigen und es muss eine umfassende Berichtspflicht erfüllt werden.

Spaltung einer Kapitalgesellschaft

Es gibt folgende Spaltungsvorgänge:

  • Aufspaltung: Eine Kapitalgesellschaft überträgt ihr gesamtes Vermögen auf mindestens zwei Kapitalgesellschaften und geht in der Folge unter.
  • Abspaltung: Die übertragende Gesellschaft bleibt bestehen und es wird beispielsweise nur ein Teilbetrieb auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen.

Dabei gehen sämtliche Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmenden Rechtsträger über.

Im Zuge des Spaltungsvorgangs sind unter anderem ein Spaltungsbeschluss zu fassen, ein Spaltungsplan und ein Spaltungsbericht zu erstellen. Außerdem sind ein Prüfbericht sowie bestimmte Nachweise notwendig.

Einbringung (insbesondere Umgründung eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft)

Bei der Einbringung werden Betriebe bzw. Teilbetriebe von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer oder von Personengesellschaften oder Mitunternehmensanteile an Personengesellschaften sowie bestimmte Kapitalanteile von Kapitalgesellschaften auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft als Sacheinlage übertragen. Es muss eine Bilanz zum Einbringungsstichtag erstellt, sowie ein Einbringungsvertrag zwischen der/dem Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft geschlossen werden. Die/der Einbringende bekommt im Tausch für die Sacheinlage Gesellschaftsanteile.

Grundsätzlich gibt es zwei Fälle der Einbringung:

  • Die Einbringung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes einer Einzelunternehmerin/eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage erfolgt durch Einzelrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft ist aufzulösen und zu liquidieren.
  • Werden sämtliche Mitunternehmensanteile einer Personengesellschaft eingebracht, kommt es durch eine sogenannte Anwachsung zu einem Unternehmensübergang im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft erlischt ohne Liquidation.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft

Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft erlischt die übertragende Kapitalgesellschaft ohne Liquidationsverfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Es gibt zwei Umwandlungsfälle:

  • Errichtende Umwandlung: Gesellschafterinnen/Gesellschafter, die zusammen mindestens 90 Prozent der Anteile der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft halten, errichten eine OG oder eine KG, auf die das bestehende Unternehmen übertragen wird.
  • Verschmelzende Umwandlung: Das Unternehmen geht von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf die Hauptgesellschafterin/den Hauptgesellschafter über. Hauptgesellschafterinnen/Hauptgesellschafter sind Personengesellschaften, natürliche oder juristische Personen, die mindestens 90 Prozent der Anteile halten. Die anderen Gesellschafterinnen/Gesellschafter bekommen eine Barabfindung.

Verschmelzende Umwandlungen auf österreichische GmbHs und AGs oder EU-Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EUEWR-Staat sind nicht möglich.

Bei der Umwandlung gehen sämtliche Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über.

Im Zuge des Umwandlungsverfahrens sind unter anderem ein Umwandlungsbeschluss zu fassen und ein Umwandlungsvertrag abzuschließen. Außerdem kann eine behördliche Genehmigung notwendig sein. Es ist eine Schlussbilanz der umzuwandelnden Gesellschaft zu erstellen und eine umfassende Berichtspflicht zu erfüllen.

Umgründungen haben auch steuerliche Auswirkungen. Damit notwendige Rechtsformwechsel nicht aufgrund steuerlicher Konsequenzen unterlassen werden, wurde das Umgründungssteuergesetz eingeführt. Für jeden Umgründungstyp sind gesonderte Regelungen vorgesehen, die gewissen Grundsätzen des Umgründungssteuerrechts folgen.

Auch im Steuerrecht werden Änderungen der Rechtsform eines Unternehmens als Umgründungen bezeichnet. Den meisten Umgründungen liegt eine Vermögensübertragung zugrunde, die nach allgemeinem Steuerrecht grundsätzlich einen steuerpflichtigen Realisationsvorgang darstellen würde.

Dies würde sich sowohl auf die zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des übertragenden Unternehmens als auch auf die betroffenen Gesellschafterinnen/Gesellschafter auswirken. Zudem können nach allgemeinem Ertragsteuerrecht (außer im Erbfall) keine Verlustvorträge auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Darüber hinaus können Umgründungsvorgänge umsatzsteuerliche, grunderwerbsteuerliche und gebührenrechtliche Konsequenzen haben. Würden Umgründungen jedoch hohe Steuerbelastungen auslösen, wären sie für die Steuerpflichtigen unattraktiv. Dies insbesondere, weil Umgründungen in der Regel nicht gegen Bezahlung von Bargeld, sondern im Austausch gegen Gesellschaftsrechte erfolgen. Rechtsformwechsel, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig sind, würden daher möglicherweise aus steuerlichen Gründen gehemmt werden.

Um dieser "Versteinerung" der Wirtschaft entgegenzuwirken, gibt es das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG). Geknüpft an gewisse Voraussetzungen ist in diesem Gesetz, neben anderen Begünstigungen insbesondere die Ertragsteuerneutralität (steuerneutrale Rechtsformwechsel) für übertragende Umgründungsvorgänge verankert. Wesentlich ist, dass das Umgründungssteuergesetz keine Steuerbefreiung bedeutet, sondern lediglich den Rechtsformwechsel steuerneutral zulässt. Die Besteuerung der stillen Reserven des übertragenen Vermögens wird erst bei späteren Realisierungstatbeständen (z.B. Veräußerung des Vermögens durch den Rechtsnachfolger) nachgeholt.

Die Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002) helfen bei der Auslegung des Umgründungssteuergesetzes und unterstützen eine einheitliche Vorgangsweise. Sie enthalten umfassende Informationen zu den steuerrechtlichen Voraussetzungen und Implikationen der einzelnen Umgründungstypen.

Im Falle von grenzüberschreitenden Umgründungen sind stille Reserven im Vermögen, die der österreichischen Steuerhoheit entzogenen werden, jedenfalls zu versteuern, wenn dabei das Besteuerungsrecht der Republik Österreich am übertragenen Vermögen beschränkt wird oder verloren geht.

Rein formwechselnde Umgründungen, bei denen keine Vermögensübertragung stattfindet (darunter fallen z.B. der Wechsel einer GmbH in eine AG oder umgekehrt, sowie der Wechsel einer OG in eine KG oder umgekehrt), haben auch nach allgemeinem Steuerrecht keine steuerrechtlichen Konsequenzen.

Ist das Umgründungssteuergesetz auf die Umgründung anwendbar, sieht es folgende Begünstigungen vor:

  • Umsatzsteuerbefreiung: Der Umgründungsvorgang ist nicht umsatzsteuerbar
  • Befreiung für Rechtsgeschäftsgebühren
  • Begünstigungen für die Grunderwerbsteuer (0,5 Prozent statt 3,5 Prozent)
  • Begünstigung für die Grundbucheintragungsgebühr nach § 26a GGG (Bemessungsgrundlage dreifacher Einheitswert, begrenzt mit 30 Prozent des Verkehrswerts)

Ob das Umgründungssteuergesetz anwendbar ist, hängt zunächst von der Einhaltung der zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Umgründung ab. Zusätzlich müssen die steuerlichen Anwendungsvoraussetzungen des jeweiligen Umgründungstyps erfüllt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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