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Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft

Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft erlischt die übertragende Kapitalgesellschaft ohne Liquidationsverfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Es gibt zwei Umwandlungsfälle:

  • Errichtende Umwandlung: Gesellschafterinnen/Gesellschafter, die zusammen mindestens 90 Prozent der Anteile der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft halten, errichten eine OG oder eine KG, auf welche das bestehende Unternehmen übertragen wird.
  • Verschmelzende Umwandlung: Das Unternehmen geht von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf die Hauptgesellschafterin/den Hauptgesellschafter über. Hauptgesellschafterinnen/Hauptgesellschafter sind Personengesellschaften, natürliche oder juristische Personen, die mindestens 90 Prozent der Anteile halten. Die anderen Gesellschafterinnnen/Gesellschafter bekommen eine Barabfindung.

Achtung

Verschmelzende Umwandlungen auf österreichische GmbHs und AGs oder EU-Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU/ EWR-Staat sind nicht möglich.

Bei der Umwandlung gehen sämtliche Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über.

Im Zuge des Umwandlungsverfahrens sind unter anderem ein Umwandlungsbeschluss zu fassen, ein Umwandlungsvertrag abzuschließen, kann eine behördliche Genehmigung notwendig sein, ist eine Schlussbilanz der umzuwandelnden Gesellschaft zu erstellen und ist eine umfassende Berichtspflicht zu erfüllen.

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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