Verzug – Vertragsrecht

Verzug liegt vor, wenn eine Schuldnerin/ein Schuldner den Vertrag nicht zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Weise erfüllt (Schuldnerverzug) oder die Gläubigerin/der Gläubiger die von der Schuldnerin/vom Schuldner zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Weise angebotene Leistung nicht annimmt (Gläubigerverzug).

Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger (Auftragnehmerin/Auftragnehmer, Verkäuferin/Verkäufer) ihre/seine Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und die Schuldnerin/der Schuldner (Auftraggeberin/Auftraggeber, Käuferin/Käufer) die von ihr/ihm geschuldete Zahlung zum vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht leistet.

Die Fälligkeit einer geschuldeten Leistung richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde vertraglich nichts vereinbart, so ist die geschuldete Leistung in der Regel fällig, sobald die Gegenleistung erbracht wurde.

Gerät die Kundin/der Kunde in Verzug, d.h. zahlt sie/er trotz Fälligkeit nicht, so ist die Gläubigerin/der Gläubiger ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen zu fordern. Sind vertraglich keine Verzugszinsen festgelegt, so können die gesetzlichen Zinsen verrechnet werden.

Für Verbrauchergeschäfte (d.h. für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen/Verbrauchern) oder für Geschäfte zwischen Privaten gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4 Prozent pro Jahr. Für Geschäfte zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie Bund, Länder, Gemeinden) gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass vor der Einleitung rechtlicher Schritte (z.B. einer Klage) gemahnt werden muss.

Ausführliche Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren sowie zu den Themen Ich will jemanden klagen und Ich werde geklagt finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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