Unlautere Geschäftspraktiken - Allgemeines

Bei folgenden Geschäftspraktiken ist eine Klage auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz nach dem UWG möglich:

  • Im Anhang des UWG als unlauter aufgelistete Tatbestände: Dazu gehören beispielsweise die unrichtige Behauptung einer Unternehmerin/eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören und die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

Ist ein Tatbestand im Anhang nicht ausdrücklich aufgelistet, ist zu prüfen, ob die Geschäftspraktik als aggressiv oder irreführend einzustufen ist:

  • Aggressive Geschäftspraktiken: Aggressive Geschäftspraktiken beeinträchtigen die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit der Marktteilnehmerin/des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich und können sie/ihn dazu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie/er andernfalls nicht getroffen hätte.
  • Irreführende Geschäftspraktiken: Irreführende Geschäftspraktiken enthalten unrichtige Angaben oder sind sonst geeignet, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Beim Produkt kann es sich um eine Ware oder eine Dienstleistung handeln. Eine Täuschung ist beispielsweise im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale oder das Vorhandensein des Produktes, den Preis die Person und Eigenschaften der Unternehmerin/des Unternehmers wie Identität, Befähigung oder Auszeichnungen denkbar.

Liegt weder ein Tatbestand des Anhangs vor und ist die Geschäftspraktik weder aggressiv noch irreführend, ist zu prüfen, ob sie eventuell dennoch unlauter ist:

  • Auch wer im geschäftlichen Verkehr auf eine andere Weise eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich. Informationen zu speziellen Vorschriften für einzelne Sektoren und Branchen erteilen die Wirtschaftskammern Österreichs.


Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeswettbewerbsbehörde

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