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Diversion
Strafrechtlich gesehen versteht man unter Diversion die Möglichkeit, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens zu verzichten. Nach erfolgreicher Diversion wird ein Strafverfahren endgültig eingestellt.
Beispiel
- Tatausgleich
- Probezeit
- Gemeinnützige Leistungen
- Zahlung eines Geldbetrages
Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der/des Verdächtigten durchgeführt werden können und nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sind. Beim Tatausgleich ist auch das Einverständnis des Opfers einzuholen.
Ausführliche Informationen
Diversionsangebot (→ oesterreich.gv.at)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion