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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) schließen sich mindestens zwei Gesellschafterinnen/Gesellschafter zusammen, von denen beide uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Mangels Rechtspersönlichkeit kann die GesBR nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion