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Negativsteuer
Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.
Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.
Die Rückerstattung umfasst generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 496 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2027: 508 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 750 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2027: 767 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 804 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2027: 823 Euro).
Auch Pensionistinnen/Pensionisten können von der Negativsteuer profitieren. Sie erhalten eine Gutschrift von 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 723 Euro jährlich (im Jahr 2026; im Jahr 2027: 740 Euro). Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, wird die SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.
Negativsteuer bei Absetzbeträgen
Absetzbeträge, wie z.B. der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag werden, wenn sie aufgrund eines geringen Einkommens bei der laufenden Lohnabrechnung nicht ausgenützt werden können, vom Finanzamt ausbezahlt.
Weitere Informationen
Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion