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Rechtsschutzbeauftragter
Rechtsschutzbeauftragte haben besondere rechtliche Kontrollaufgaben. Sie sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
In Österreich gibt es vier Rechtsschutzbeauftragte:
- nach der Strafprozessordnung (StPO)
- nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
- nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)
- nach dem Militärbefugnisgesetz (MBG)
Rechtsschutzbeauftragter nach der Strafprozessordnung
Die/der Rechtsschutzbeauftragte nach der Strafprozessordnung (StPO) wird von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Strafrecht für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Die/der Rechtsschutzbeauftragte prüft und kontrolliert u.a. die Genehmigungen, Bewilligungen und Durchführungen von
- verdeckten Ermittlungen,
- optischen oder akustischen Überwachungen von Personen oder
- Verfahren, in denen eine Weisung auf Einstellung des Verfahrens erteilt wurde,
bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten.
Rechtsschutzbeauftragter nach dem Sicherheitspolizeigesetz
Bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Inneres ist eine Rechtsschutzbeauftragte/ein Rechtsschutzbeauftragter für den besonderen Rechtsschutz im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden eingerichtet. Sie/er ist für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten u.a. von jeder Ermittlung personenbezogener Daten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründezu informieren.
Rechtsschutzbeauftragter nach dem Finanzstrafgesetz
Die/der Rechtsschutzbeauftragte nach dem Finanzstrafgesetz wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre/seine Aufgabe ist die Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.
Rechtsschutzbeauftragter nach dem Militärbefugnisgesetz
Die/der Rechtsschutzbeauftragte nach dem Militärbefugnisgesetz prüft die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr. Sie/er ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet und für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 47a, 147 und 195 Strafprozessordnung (StPO)
- §§ 91a ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
- §§ 74a und 74b Finanzstrafgesetz (FinStrG)
- § 57 Militärbefugnisgesetz (MBG)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion