Begriffe mit R

Buchstabennavigation

Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragte haben besondere rechtliche Kontrollaufgaben. Sie sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

In Österreich gibt es vier Rechtsschutzbeauftragte:

  • nach der Strafprozessordnung (StPO)
  • nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
  • nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)
  • nach dem Militärbefugnisgesetz (MBG)

Rechtsschutzbeauftragter nach der Strafprozessordnung

Die/der Rechtsschutzbeauftragte nach der Strafprozessordnung (StPO) wird von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Strafrecht für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Die/der Rechtsschutzbeauftragte prüft und kontrolliert u.a. die Genehmigungen, Bewilligungen und Durchführungen von

bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten.

Rechtsschutzbeauftragter nach dem Sicherheitspolizeigesetz

Bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Inneres ist eine Rechtsschutzbeauftragte/ein Rechtsschutzbeauftragter für den besonderen Rechtsschutz im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden eingerichtet. Sie/er ist für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten u.a. von jeder Ermittlung personenbezogener Daten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründezu informieren.

Rechtsschutzbeauftragter nach dem Finanzstrafgesetz

Die/der Rechtsschutzbeauftragte nach dem Finanzstrafgesetz wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre/seine Aufgabe ist die Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.

Rechtsschutzbeauftragter nach dem Militärbefugnisgesetz

Die/der Rechtsschutzbeauftragte nach dem Militärbefugnisgesetz prüft die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr. Sie/er ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet und für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 47a, 147 und 195 Strafprozessordnung (StPO)
  • §§ 91a ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
  • §§ 74a und 74b Finanzstrafgesetz (FinStrG)
  • § 57 Militärbefugnisgesetz (MBG)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion