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Urlaubsersatzleistung

Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch offener Urlaub, über dessen Konsumation sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber einigen kann, so müssen die offenen Urlaubstage in Geld abgegolten werden. Der offene Resturlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr muss anteilsmäßig (aliquot) ausgezahlt werden. Zur Gänze auszuzahlen ist Urlaub aus den Vorjahren, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist abhängig von der Anzahl der offenen Urlaubstage und der Höhe des Einkommens.

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Urlaub – Ersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion