Umsatzsteuerpflicht

Umsatzsteuerpflichtig sind in Österreich grundsätzlich alle Unternehmen. Auch gemeinnützige Vereine (ausgenommen Sportvereine, die grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind) können als Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie unternehmerische Tätigkeiten verfolgen. 

Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich der Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art durch Unternehmen. Aber nicht alle Umsätze sind steuerpflichtig. Das UStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (z.B. für Kleinunternehmen).

Ein Unternehmen im Sinne der Umsatzsteuer liegt vor, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Hierzu zählen neben Gewerbetreibenden beispielsweise auch Journalistinnen/Journalisten, Vortragende oder Vermieterinnen/Vermieter.

Unternehmerin/Unternehmer bzw. Unternehmen kann demnach jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbstständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Der Umsatzsteuer unterliegen nicht nur Warenlieferungen und Dienstleistungen. Sie fällt auch beim Eigenverbrauch sowie bei Warenimporten aus Drittländern oder der EU an.

Im genaueren gibt es folgende Tatbestände:

  • Lieferungen (ein Unternehmen übergibt die Verfügungsmacht über einen Gegenstand an eine Abnehmerin/einen Abnehmer) und sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen der Freiberuflichen, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden
  • Eigenverbrauch
  • die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland
  • der innergemeinschaftliche Erwerb

Abgesehen von den oben genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer falschen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen.

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt bzw. beim Eigenverbrauch der Einkaufspreis oder die Selbstkosten.

Rechtsgrundlagen

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was die Kundin/der Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten. Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten (Aufwendungen), wie z.B. Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z.B. Verbrauchsteuern, Werbeabgabe), die im eigenen Namen getätigt werden.

In der Praxis hängt die Umsatzteuer also von dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Honorar ab. Nur in gewissen Fällen ist "der Normalwert" als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Ist- und Sollbesteuerung

Bei Unternehmen, die die Buchführungsgrenze nicht überschreiten, entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Monats, in dem der Zahlungseingang erfolgt (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Dieses System wird als Ist-Besteuerung bezeichnet und hat den Vorteil, dass Umsatzsteuer für ausstehende Forderungen nicht zu bezahlen ist.

Die Ist-Besteuerung ist auch bei Umsätzen aus freien Berufen unabhängig von der Höhe des Umsatzes immer zulässig. Bei Umsätzen aus anderen Tätigkeiten, wie beispielsweise Vermietung, kann sie das Unternehmen nur dann anwenden, wenn die Umsatzgrenze von 110.000 Euro nicht überschritten wird.

Im Gegensatz dazu entsteht bei buchführungspflichtigen Unternehmen die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, der Zeitpunkt des Zahlungseingangs ist irrelevant (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Bei der sogenannten Soll-Besteuerung ist somit die Umsatzsteuer von Außenständen zu bezahlen. Eine Ausnahme stellen lediglich Anzahlungen dar. Wenn die Rechnung nicht im gleichen Monat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gelegt wird, verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat.

Anzahlungen

Falls ein Unternehmen eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhält, ist der empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der Umsatzsteuer zu unterziehen.

Ist die Anzahlende/der Anzahlende ein Unternehmen, so muss eine Rechnung ausgestellt werden, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Diese berechtigt – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – zum Vorsteuerabzug.

Letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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