Löschung aus dem Firmenbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Einzelunternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen beim zuständigen Firmenbuchgericht die Löschung der Firma beantragen.
Betroffene Unternehmen
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die die betriebliche Tätigkeit beenden
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Voraussetzungen
Beendigung der betrieblichen Tätigkeit
Fristen
Änderungen von Tatsachen, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen unverzüglich angemeldet werden.
Zuständige Stelle
Das Landesgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet
- in Wien: das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Formloser schriftlicher Antrag mit beglaubigter Unterschrift: Es muss der Grund für die Löschung genannt werden.
Kosten
Eingabengebühren: 19 Euro bzw. 38 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgt.
Hinzu kommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.
Zusätzliche Informationen
Stirbt die Unternehmerin/der Unternehmer, kann das Unternehmen beispielsweise auch von den Erbinnen/den Erben fortgeführt werden. Die Erbeneigenschaft ist dem Firmenbuch durch die Vorlage eines rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses nachzuweisen. Im Fall der Fortführung des Unternehmens durch Erbinnen/Erben müssen diese die Anmeldung beim Firmenbuch unterschreiben.
Achtung
Das Firmenbuchgesetz ordnet die Verhängung von Zwangsstrafen bzw. von Zwangsstrafverfügungen über jene an, die ihren Verpflichtungen zur Anmeldung nicht nachkommen. Die Höhe der Zwangsstrafe kann bis zu 3.600 Euro betragen. Wenn die Betroffene/der Betroffene der gerichtlichen Anordnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Strafbeschlusses nachkommt, wird eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3.600 Euro verhängt.
Rechtsgrundlagen
Firmenbuchgesetz (FBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
- Bundesministerium für Justiz
- USP-Redaktion