Beendigung eines Einzelunternehmens

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die ihre unternehmerische Tätigkeit beenden, müssen dem Finanzamt aktiv eine Anzeige erstatten. Sie müssen außerdem die Gewerbeberechtigung zurücklegen oder ruhend melden, die Firmenbuchlöschung beantragen, der Sozialversicherung die Beendigung der Tätigkeit melden und ihre Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer abmelden.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer müssen bei einer Betriebsauflösung die Gewerbeberechtigung zurücklegen oder ruhend melden. Eine Anzeige bei der Gewerbebehörde über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich, sie kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Außerdem endet die Gewerbeberechtigung von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern beispielsweise durch
  • Zurücklegen des Fortbetriebsrechts,
  • rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufheben des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung,
  • Entziehen der Gewerbeberechtigung durch die Behörde,
  • Urteil eines Gerichtes oder
  • Tod der natürlichen Person.

Besteht ein Fortbetriebsrecht, endet die Gewerbeberechtigung erst mit Ende dieses Rechts.

Die Pflichtversicherung ( oesterreich.gv.at) in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung endet mit dem letzten Tag jenes Kalendermonats, in dem alle Gewerbeberechtigungen erloschen sind. Alle Änderungen, die zur Beendigung der Pflichtversicherung führen, müssen der SVS binnen einem Monat gemeldet werden.

Grundsätzlich informiert die Gewerbebehörde die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS) über das Zurücklegen bzw. Entziehen der Gewerbeberechtigung. In dringenden Fällen, wenn die behördliche Meldung nicht abgewartet werden kann, kann die Verständigung über die Zurücklegung bzw. Entziehung der Gewerbeberechtigung auch per E-Mail oder per Post bei der SVS eingebracht werden. Dafür ist die Verständigung bzw. der Bescheid über die Zurücklegung bzw. Entziehung der Gewerbeberechtigung notwendig.

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

In der Regel müssen pflichtversicherte Personen die SVS von allen wichtigen Änderungen, Ereignissen und Tatsachen in Kenntnis setzen, um sich vor Nachteilen zu schützen. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht kann dazu führen, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

§§ 4718 Abs 1 und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Gibt jemand seine unternehmerische Tätigkeit auf – egal aus welchen Gründen –, muss diese Tatsache dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Die Anzeige an das Finanzamt kann samt Einreichung der erforderlichen Unterlagen persönlich, per Post, per Fax oder über Finanz-Online ( BMF) erfolgen.

Im Insolvenzfall wird das Finanzamt durch das Gericht ( BMJ) bzw. durch eine Insolvenzverwalterin/einen Insolvenzverwalter informiert.

Einzelunternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen beim zuständigen Firmenbuchgericht die Löschung der Firma beantragen. Alle Änderungen von Tatsachen, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen sie unverzüglich anmelden.

Zuständig ist das Landesgericht ( BMJ), in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet,

Beim zuständigen Landesgericht ist ein formloser schriftlicher Antrag mit beglaubigter Unterschrift einzureichen, in dem der Grund für die Löschung genannt werden muss.

Stirbt die Unternehmerin/der Unternehmer, kann das Unternehmen beispielsweise auch von den Erbinnen/den Erben fortgeführt werden. Sie müssen die Erbeneigenschaft dem Firmenbuch durch die Vorlage eines rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses nachweisen. Führen sie das Unternehmen fort, müssen sie die Anmeldung beim Firmenbuch unterschreiben.

Kosten

Eingabengebühren: 19 Euro (38 Euro, wenn die Einbringung nicht im elektronischen Rechtsverkehr erfolgt). Hinzu kommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.

Das Firmenbuchgesetz ordnet die Verhängung von Zwangsstrafen bzw. von Zwangsstrafverfügungen über jene an, die ihren Verpflichtungen zur Anmeldung nicht nachkommen. Die Höhe der Zwangsstrafe kann bis zu 3.600 Euro betragen. Wenn die Betroffene/der Betroffene der gerichtlichen Anordnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Strafbeschlusses nachkommt, wird eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3.600 Euro verhängt.

Rechtsgrundlage

Firmenbuchgesetz (FBG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • USP-Redaktion
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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