Finanzamt – Anzeige

Allgemeine Informationen

Gibt man die unternehmerische Tätigkeit – egal aus welchen Gründen – auf, muss diese Tatsache dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Hinweis

Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Hinweis

Im Insolvenzfall erfolgt die Verständigung des Finanzamts durch das Gericht bzw. durch die Masseverwalterin/den Masseverwalter oder eine Sanierungsverwalterin/einen Sanierungsverwalter.

Betroffene Unternehmen

Körperschaften und Personengesellschaften

Voraussetzungen

Aufgabe unternehmerischer Tätigkeit

Fristen

Spätestens einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit

Zuständige Stelle

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OG, KG, GesBR) ist die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Verfahrensablauf

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloses Schreiben oder
  • Formular Verf25 (Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit)
  • Bei Tod der Gesellschafterin/des Gesellschafters – jedoch nur, wenn dadurch die Gesellschaft beendet wird: zusätzlich
    • Einantwortungsbeschluss – jedoch nur, sofern schon vorhanden (ausgestellt durch das Verlassenschaftsgericht bzw. Bezirksgericht)

Die erforderlichen Unterlagen können persönlich, per Post, per Fax oder über FinanzOnline (→ BMF) eingereicht werden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Nach dem Tod einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters bleibt die Gesellschaft grundsätzlich weiterhin bestehen. Es findet lediglich eine Änderung der Gesellschafterzusammensetzung statt. Für diese Änderung wird das Formular Verf60 (Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO/Wartung von Beteiligten) benötigt. Entscheiden sich die verbleibenden Gesellschafterinnen/der verbleibende Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft, sind die oben genannten Unterlagen vorzulegen. Wenn die Gesellschaft eine juristische Person ist, tritt durch den Tod einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters in der Regel keine Änderung bei der Gesellschaft ein.

Achtung

Sollten noch Rückstände beim Finanzamt offen sein, so müssen diese noch bezahlt werden. Nach Bezahlung dieser Rückstände wird vom Finanzamt für eingetragene Unternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die zur Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch vorgelegt werden muss.

Falls noch ein Guthaben beim Finanzamt vorhanden ist, erfolgt eine Rückzahlung durch das Finanzamt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Körperschaftssteuergesetz 1988

Experteninformation

Wird eine Körperschaft aufgelöst und abgewickelt, ist der Liquidationsgewinn zu besteuern. Liquidationsgewinn ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt. Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre (in Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre) nicht übersteigen.

Bei der Auflösung von Personengesellschaften ohne eigener Rechtspersönlichkeit oder bei Ausscheiden einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters sind ebenfalls stille Reserven aufzudecken und ein Aufgabegewinn zu versteuern. Dabei stehen unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen zu.

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Rechtsbehelfe

Keine Angaben

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Steuerombudsstelle des BMF (→ oesterreich.gv.at)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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